Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) – Whitelabelling-Partner
Wallet Infrastructure GmbH Fassung vom 23. Januar 2026 Abruf: https://thewallet.net/partner-agb/
0. Vorab-Informationen / Sicherheitswarnungen (B2B)
0.1 Transparenzhinweise (B2B)
0.1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Wallet Infrastructure GmbH als Anbieter und dem jeweiligen Whitelabelling-Partner (Partner und Brand laut Partnervertrag).
0.1.2 Diese AGB gelten ergänzend zu jedem beidseitig unterzeichneten Partnervertrag bzw. Bestelldokument. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich aus § 4.
0.1.3 Gegenstand dieser AGB ist die Bereitstellung von Leistungen des Anbieters in den Produktlinien Wallet, Blockchain Cards und/oder SDK/Integrationsmodul. Gegenstand ist nicht der Endkundenvertrag zwischen Endkunde und Anbieter.
0.1.4 Im Standardmodell ist der Anbieter (Wallet Infrastructure GmbH) stets Endkundenvertragspartner. Der Partner stellt Branding und – soweit vereinbart -Supportleistungen im Auftrag des Anbieters bereit.
0.1.5 Diese AGB können öffentlich bereitgestellt werden. Individuelle Konditionen -insbesondere Preise, Vertragsstufe, Feature-Auswahl, Laufzeiten, Mengen und API-Tarife -stehen ausschließlich im Partnervertrag und sind vertraulich (§ 15).
0.1.6 Diese AGB gelten in der Fassung vom 23. Januar 2026. Der Abruf erfolgt unter https://thewallet.net/partner-agb/.
0.2 Hinweise zu Streitbeilegung (Unternehmer)
0.2.1 Diese AGB richten sich an Unternehmer. Eine Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen. Hinweise zur OS-Plattform der Europäischen Kommission gelten nicht analog zu Verbraucherverträgen.
0.2.2 Die Schiedsvereinbarung (DIS, Schiedsort Regensburg), das gerichtliche Mahnverfahren nach der ZPO sowie der vorbehaltene einstweilige Rechtsschutz sind in §
21.2 geregelt.
0.2.3 Soweit diese AGB auf Schiedsgerichtsbarkeit verweisen, ist diese Schiedsgerichtsbarkeit – nach Maßgabe der jeweiligen Schiedsklausel – verbindlich vereinbart. Streitigkeiten sind daher grundsätzlich ausschließlich nach der dort geregelten Schiedsvereinbarung zu entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
0.3 Drittanbieter / Subsysteme
0.3.1 Die Leistungen des Anbieters können Drittservices nutzen, insbesondere Blockchain-Netzwerke, RPC-Provider, Wallet-Provider, App Stores, Zahlungsdienstleister, KYC-/Identitätsdienstleister sowie sonstige Plattform- und Infrastrukturdienste.
0.3.2 Der Partner akzeptiert, dass Endkunden bei Nutzung solcher Drittservices zusätzlich den Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter unterliegen können.
0.4 Sicherheitswarnungen und Anti-Phishing
0.4.1 Der Anbieter und von ihm beauftragte Stellen fordern niemals Private Keys, Seed-/Recovery-Phrasen, PINs oder Einmalcodes von Endkunden oder von Mitarbeitern des Partners an.
0.4.2 Offizielle Kommunikationswege des Anbieters sind insbesondere die vertragliche Kontaktadresse kundenservice@thewallet.net. Optionale Partner-Supportkanäle erfolgen -soweit im Partnervertrag angegeben und angeboten – ausschließlich im Auftrag des Anbieters und sind als solche klar zu kennzeichnen.
0.4.3 Der Partner schult seinen First-Level-Support entsprechend und meldet Sicherheitsvorfälle unverzüglich an den Anbieter.
0.4.4 Der Partner darf Endkunden nicht zu unsicheren Praktiken anleiten, insbesondere nicht zu Seed-Sharing, In-App-Phishing oder der Nutzung gefälschter Supportkanäle.
0.5 Unternehmerstatus / Zielgruppe
0.5.1 Die Leistungen des Anbieters nach diesen AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
0.5.2 Der Partner sichert zu, dass er Unternehmer ist und diese AGB in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.
0.6 Öffentliche AGB und Individualkonditionen; Versionierung
0.6.1 Diese öffentlichen AGB enthalten keine Individual-Platzhalter. Partnerindividuelle Konditionen – insbesondere Preise, Vertragsstufe, Feature-Auswahl, Laufzeiten, Mengen, API-Tarife, Branding- und Kontaktdaten – stehen ausschließlich im beidseitig unterzeichneten Partnervertrag.
0.6.2 Maßgeblich ist die AGB-Fassung vom 23. Januar 2026 in der unter https://thewallet.net/partner-agb/ abrufbaren Version, soweit diese durch Verweis und Unterzeichnung des Partnervertrags einbezogen ist.
1. Vertragsmodell und Zweck der Zusammenarbeit
1.1 Der Anbieter stellt Unternehmen modular buchbare Wallet-, Blockchain-Card- und SDK-/Integrationsleistungen zur Nutzung in einem White-Label-Modell bereit.
1.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem beidseitig abgeschlossenen Partnervertrag, den dort ausgewählten Produkten und Features sowie den wirksam einbezogenen Anlagen. Produktbeschreibungen, Demonstrationen, Roadmaps und unverbindliche Planungen begründen keine darüber hinausgehende Leistungspflicht.
1.3 Im Standardmodell ist der Anbieter Vertragspartner der Endkunden für die vom Anbieter betriebene Wallet-App und einen vom Anbieter als Merchant of Record betriebenen Shop. Der Partner übernimmt Branding-, Vertriebs-, Informations- und gegebenenfalls Supportaufgaben im vereinbarten Umfang.
1.4 Betreibt der Partner aufgrund des Features F-CARDS-SHOP-PARTNER einen eigenen Shop, eigenes Fulfillment oder eigene Endkundenleistungen, ist er für diese Leistungen selbst Vertragspartner der betreffenden Endkunden. Ein sonstiges vom Standardmodell abweichendes Endkundenmodell bedarf einer ausdrücklichen Regelung im Partnervertrag.
1.5 Der Partner ist nicht berechtigt, den Anbieter rechtsgeschäftlich zu vertreten oder im Namen des Anbieters Verpflichtungen einzugehen, soweit ihm hierzu nicht ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde. Die Kennzeichnung eines Supports als „im Auftrag des Anbieters“ begründet für sich allein keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
1.6 Die Wallet-Leistungen sind grundsätzlich non-custodial ausgestaltet. Custodial-, Zahlungs-, Tausch-, Ramp-, Off-Ramp- oder sonstige regulierte Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich ausgewählt wurden und die hierfür erforderlichen rechtlichen, regulatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
1.7 Die Parteien erbringen keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung im Namen der jeweils anderen Partei. Jede Partei ist für die regulatorische Zulässigkeit ihrer eigenen Leistungen, Werbung und Endkundenbeziehungen verantwortlich.
1.8 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Vertragssprache und maßgebliche Sprachfassung richten sich nach § 21.8.
2. Parteien, Kontaktstellen und Kommunikationsrollen
2.1 Anbieter
Wallet Infrastructure GmbH
HRB 21895, Amtsgericht Regensburg
Weißenburgstraße 27, 93055 Regensburg, Deutschland
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Luca Felix Offer und Herrn Dr. Matthias Georg Lindner
Handelsname: Wallet Infrastructure
2.2 Vertragliche Kontaktstelle
2.2.1 Vertragliche Erklärungen, Kündigungen, Beschwerden sowie allgemeine B2B-Mitteilungen sind an kundenservice@thewallet.net oder an die vorstehende Geschäftsanschrift zu richten, soweit keine speziellere Kontaktstelle mitgeteilt wurde.
2.2.2 Der Anbieter darf dem Partner zusätzliche Kontaktstellen für Datenschutz, Security, Abrechnung, technische Störungen und Eskalationen benennen.
2.2.3 Der Partner hält seine im Partnervertrag genannten Kontakt- und Vertretungsdaten aktuell. Änderungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bis zum Zugang einer Änderung darf der Anbieter die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten verwenden.
2.3 Partner- und Endkunden-Support
2.3.1 Die Zuständigkeit für den Endkunden-Support richtet sich nach den im Partnervertrag ausgewählten Features.
2.3.2 Ist F-CS-WI nicht ausgewählt, übernimmt der Partner den Endkunden-Support im vereinbarten Umfang. Er handelt im Standard-Endkundenmodell als Supportdienstleister für den Anbieter und muss seine Kommunikation entsprechend kennzeichnen.
2.3.3 Ist F-CS-WI ausgewählt, bleibt der Partner verpflichtet, eigene Mitarbeiter und Vertriebskanäle so zu organisieren, dass Sicherheits-, Anti-Phishing- und Eskalationsanforderungen eingehalten werden.
2.3.4 Partner-Supportkanäle begründen keine eigene Endkundenvertragsbeziehung, sofern der Partner nicht aufgrund eines eigenen Shops, eigener Leistungen oder einer ausdrücklichen Regelung im Partnervertrag selbst Endkundenvertragspartner ist.
2.4 Webseiten und Statusinformationen
2.4.1 Instanz-, Shop-, Datenschutz-, Dokumentations-, Security- und Status-URLs richten sich nach dem Partnervertrag, den Domain-Festlegungen und den jeweiligen Endkundentexten.
2.4.2 Webseiten, Dokumentationen, Statusseiten und sonstige Online-Informationen sind keine Vertragsbestandteile, soweit sie nicht ausdrücklich als solche einbezogen wurden.
2.4.3 Operative Informationen auf einer Statusseite ersetzen keine nach diesen AGB erforderliche individuelle Mitteilung.
3. Begriffsbestimmungen (Definitionen)
3.A Parteien und Dokumente
3.1 „ AGB “ sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters in der Fassung vom
23. Januar 2026, die öffentlich bereitgestellt werden können.
3.2 „ Anbieter “ ist die Wallet Infrastructure GmbH (Angaben § 2).
3.3 „ Partner “, „ Whitelabelling-Partner “ oder „ Lizenzpartner “ ist die im Partnervertrag als Vertragspartner genannte Gesellschaft; sie ist Vertragspartner dieser AGB und des jeweiligen Partnervertrags.
3.4 „ Partnervertrag “ oder „ Bestelldokument “ ist das von beiden Seiten unterzeichnete Individualdokument (Papier oder elektronische Signatur), das Produkte, Vertragsstufe, Feature-Checkboxen, Preise und Laufzeit festhält und auf diese AGB verweist; es ist vertraulich.
3.5 „ Online-Bestellstrecke “ ist eine optionale technische Strecke zum Abschluss des Partnervertrags. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit dieser Strecke besteht nicht.
3.6 „ Unterschrift “ oder „ Signatur “ ist die eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur. Ein Vertrag über die im Partnervertrag gewählten Leistungen gilt als geschlossen, wenn beide Seiten signiert haben.
3.7 Diese öffentlichen AGB werden partneridentisch bereitgestellt und enthalten keine partnerindividuellen Werte. Individualkonditionen sind in Ziffer 3.26 definiert und werden ausschließlich im Partnervertrag geregelt.
3.B Branding und Auftritt
3.8 „ Brand “ oder „ Markenname “ ist der im Partnervertrag festgelegte Marken- bzw. Produktname des White-Label-Auftritts.
3.9 „ App-Name “ ist der im Partnervertrag festgelegte Name der mobilen App in den Stores, soweit Produkt Wallet gebucht ist.
3.10 „ White-Label-Auftritt “ oder „ Branding “ ist die kundenseitige Gestaltung ohne Wechsel des Endkunden-Vertragspartners im Standardmodell.
3.11 „ Brand-Slug “ ist der im Partnervertrag festgelegte technische Subdomain-Slug der Instanz.
3.12 „ Instanz “ ist die für den Partner bereitgestellte technische und organisatorische Umgebung, soweit Produkt Wallet gebucht ist.
3.12a „ Partner-Supportkanal “ bezeichnet die im Partnervertrag angegebenen optionalen Support-E-Mail- bzw. Kanal-Angaben des Partners, soweit angeboten und im Auftrag des Anbieters.
3.12b „ Partner-E-Mail “ ist die im Partnervertrag angegebene vertragliche Kontaktadresse des Partners.
3.12c „ Instanz-Shop-URL “ ist die für die Instanz im Partnervertrag bzw. der Domain-Anlage festgelegte Shop-/Landing-URL.
3.12d „ App-Store-Account-Regelung “ ist die im Partnervertrag festgelegte Regelung zu Store-Accounts und Listing (Apple App Store / Google Play).
3.12e „ Endkundenmodell “ ist die im Partnervertrag festgelegte Regelung zum Endkunden-Vertragspartner; fehlt eine ausdrückliche abweichende Regelung, gilt das Standardmodell (§
1.2).
3.C Produkte
3.13 „ Produkt Wallet “ bezeichnet die White-Label-Wallet-Infrastructure einschließlich App und zugehöriger Instanz-Leistungen, soweit im Partnervertrag gebucht.
3.14 „ Produkt Blockchain Cards “ bezeichnet Hardware-Karten (Blockchain Card) einschließlich optionalem Shop und Fulfillment nach Maßgabe der Cards-Abnahme- und Laufzeitregeln (§ 5.3).
3.14a „ Cards-Laufzeit “ ist die für Produkt Blockchain Cards im Partnervertrag festgelegte Abnahmeperiode mit zulässigen Dauern von drei (3), sechs (6), zwölf (12), achtzehn (18) oder vierundzwanzig (24) Monaten; sie beginnt mit der Unterschrift des betreffenden Partnervertrags bzw. Bestelldokuments.
3.14b „ Cards-Abnahmemenge “ oder „ Cards-Summe “ ist die in der Cards-Laufzeit insgesamt abzunehmende Stückzahl Blockchain Cards, wie im Partnervertrag festgelegt.
3.14b1 „ Stückpreis “ ist der im Partnervertrag festgelegte Preis pro Blockchain Card.
3.14b2 „ Gesamtpreis “ ist der im Partnervertrag festgelegte Gesamtpreis der Cards-Abnahmemenge (Menge × Stückpreis).
3.14b3 „ Anzahlung “ (Cards) ist der im Partnervertrag festgelegte Anzahlungsbetrag bzw. -anteil auf den Cards-Gesamtpreis; mindestens fünf Prozent (5 %).
3.14b4 „ Lieferadresse “ ist die im Partnervertrag genannte Partner-Lieferadresse für Blockchain Cards.
3.14c „ Abrufbestellung “ ist eine Einzelbestellung innerhalb der Cards-Laufzeit zur Abrufung von Teilmengen der Cards-Abnahmemenge; die Stückelung beträgt mindestens fünfzig (50) Stück je Abrufbestellung.
3.14d „ Cards-Laufzeit-Modus “ ist entweder einmalig (eine Cards-Laufzeit) oder automatisch wiederkehrend (nach Ende einer Cards-Laufzeit beginnt eine neue mit denselben Mengen-und Preisparametern, soweit nicht gekündigt oder anders vereinbart).
3.14e „ Standarddesign “ ist die TokenPay-/Anbieter-Standardoptik der Blockchain Card.
3.14f „ Individuelles Design “ ist ein partnerindividuelles Kartendesign; es ist grundsätzlich einmalig je Cards-Laufzeit festlegbar und während der Laufzeit nur mit Ausnahme-Genehmigung des Anbieters änderbar.
3.15 „ Produkt SDK / Integrationsmodul “ bezeichnet ein Software-Kit und zugehörige Dokumentation sowie Support zur Integration von Blockchain Cards in eigene Lösungen des Partners.
3.16 „ Wechselseitige Verfügbarkeit “ ist nicht geschuldet: Die Buchung nur eines Produkts begründet keinen Anspruch auf die anderen Produkte.
3.D Baustein-Konzept, Stufe, Features
3.17 „ Feature “ ist eine im Feature-Katalog mit einer Feature-ID bezeichnete Leistung. Ein Feature wird nur geschuldet, wenn es im Partnervertrag eindeutig ausgewählt und dem dort gebuchten Produkt zugeordnet ist.
3.18 „ Feature-Katalog“ ist der AGB-Anhang A in der nach § 23 wirksam einbezogenen Fassung. Sicherheits- und Karten-Sicherheitsfeatures werden ergänzend in AGB-Anhang B beschrieben.
3.19 „ Vertragsstufe “ bezeichnet die im Partnervertrag ausgewählte kommerzielle Paketstufe. Die Vertragsstufe allein begründet keinen Anspruch auf Features, die im Partnervertrag nicht ausgewählt sind.
3.20 „ Upgrade “ oder „ Hochstufung “ ist die Erweiterung des Leistungsumfangs oder der Wechsel auf eine höhere Vertragsstufe durch eine beidseitige Vereinbarung.
3.20a „ Downgrade “ ist die Verringerung des Leistungsumfangs oder der Wechsel auf eine niedrigere Vertragsstufe. Während einer laufenden Vertragsperiode besteht kein Anspruch auf ein Downgrade. Für eine folgende Verlängerungsperiode kann ein Downgrade nur mit Zustimmung des Anbieters und auf Grundlage der dann verfügbaren Vertragsstufen vereinbart werden.
3.20b „ Upgrade-Dokument “ ist ein Partnervertragsnachtrag, der ausschließlich die gegenüber einem eindeutig bezeichneten Bestandsvertrag vereinbarten Änderungen dokumentiert. Nicht geänderte Bestimmungen des Bestandsvertrags bleiben in Kraft.
3.20c Die Einordnung einer Regelung als Partnervertragskondition oder Upgrade-Regelung bedeutet nicht automatisch, dass sie im Sinne des § 305b BGB individuell ausgehandelt wurde.
3.E Preisarten
3.22 „ Set-Up-Preis “ ist das einmalige Entgelt für Einrichtung und Onboarding laut Partnervertrag.
3.23 „ Monatlicher Grundpreis “ ist das laufende monatliche Entgelt laut Partnervertrag.
3.24 „ Monatlicher Zusatzpreis “ oder „ Service-Slot “ ist das monatliche Entgelt für einen individuell benannten Zusatz-Service; im Partnervertrag sind bis zu drei Standard-Slots vorgesehen.
3.25 „ API-Nutzungstarif “ ist ein per-Request- oder vergleichbares nutzungsbasiertes Entgelt. Der Detailanhang ist Vertragsbestandteil des Partnervertrags, nicht Teil dieser öffentlichen AGB.
3.26 „ Individualkonditionen “ sind alle im Partnervertrag festgelegten Preise, Stufen, Feature-Auswahlen, Laufzeiten, Mengen und API-Tarife.
3.F Laufzeit
3.27 „ Initiallaufzeit “ ist die im Partnervertrag festgelegte erste Vertragsperiode. Beginn und Dauer richten sich nach § 13.1.
3.28 „ Verlängerungslaufzeit “ ist die sich nach § 13.2 anschließende Vertragsperiode.
3.28a „ Veröffentlichungszeitpunkt “ ist der Zeitpunkt, zu dem die White-Label-Wallet-App erstmals in mindestens einem der vereinbarten App Stores öffentlich verfügbar ist. Maßgeblich ist der frühere Store-Release. Bei einem Upgrade ist der Zeitpunkt der produktiven Freischaltung der betreffenden App-Version oder Funktion maßgeblich.
3.28b „ App-Lieferfrist “ ist die in § 5.2a geregelte Frist, innerhalb derer der Anbieter die App beziehungsweise die vereinbarten Änderungen zur Einreichung in die vereinbarten App Stores bereitstellen soll.
3.29 „ Preisanpassung “ ist eine Änderung laufender Entgelte nach den Voraussetzungen und Grenzen von § 11.6. Eine freie oder automatische kalenderjährliche Erhöhung findet nicht statt.
3.30 „ Monatszyklus “ ist der vertragliche Abrechnungszeitraum für laufende Entgelte. Er beginnt bei appbezogenen Leistungen mit dem Veröffentlichungszeitpunkt, soweit im Partnervertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
3.31 „ Minimum Consumable Monthly Fee “ ist ein im Partnervertrag oder API-Tarif vereinbartes Mindestentgelt, das mit der im betreffenden Abrechnungszeitraum angefallenen API-Nutzung verrechnet wird.
3.32 „ Vorauszahlungsguthaben “ ist ein vom Partner im Voraus gezahlter Betrag, der nach § 11.5 mit später fälligen Forderungen verrechnet wird.
3.32a „ MAU “ oder „ monatlich aktiver Nutzer “ ist ein Nutzer, der innerhalb des maßgeblichen Monats mindestens eines der Kriterien nach § 5.8.5 erfüllt.
3.32b „ Nutzerkontingent “ ist die vereinbarte Anzahl von Unique Installs oder einer anderen im Partnervertrag ausdrücklich festgelegten Nutzerkennzahl. MAU und Nutzerkontingent sind voneinander zu unterscheiden.
3.32c „ Zugriffslevel “ bezeichnet die Features F-ACCESS-API, F-ACCESS-FE-BASE und F-ACCESS-CODEV.
3.G Technik, Security, Ops
3.33 Technische Begriffe wie Blockchain, Wallet-App, Hot-Wallet, Cold-Wallet, Smart Wallet, Blockchain Card, Private Key, Seed, RPC, DEX, Bridge, Off-Ramp, Smart Contract, Fork und Reorganisation sind in ihrer branchenüblichen Bedeutung zu verstehen, soweit diese AGB keine besondere Definition enthalten.
3.34 „ Drittservice “ ist eine technische oder kommerzielle Leistung eines Dritten, die in die Plattform eingebunden ist, über sie erreichbar ist oder vom Partner beziehungsweise Endkunden eigenständig genutzt wird. Die rechtliche Zuordnung richtet sich nach § 22.
3.35 „ Sicherheitsfeature “ ist eine technische oder organisatorische Funktion, die zur Erkennung, Reduzierung oder Behandlung bestimmter Risiken beitragen soll, ohne einen bestimmten Schutzerfolg zu garantieren.
3.36 „ As is “ oder „ wie verfügbar “ bedeutet, dass bei einem entsprechend bezeichneten optionalen Feature keine bestimmte Schutzwirkung, fehlerfreie Erkennung oder ununterbrochene Verfügbarkeit zugesagt wird. Die Pflicht, ein ausdrücklich gebuchtes Feature im vereinbarten Zustand bereitzustellen, sowie zwingende Mängel- und Haftungsrechte bleiben unberührt.
3.37 „ Sicherheitsvorfall “ ist ein Ereignis, das die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Systemen, Daten, Zugangsmitteln oder Assets tatsächlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt.
3.38 Verweise auf Endkunden-AGB dienen ausschließlich der inhaltlichen Abstimmung der Endkundenkommunikation. Endkunden-AGB in einer „jeweils aktuellen Fassung“ werden nicht dynamisch Bestandteil dieses B2B-Vertrags.
3.H Form und Zukunft
3.39 Die Begriffe elektronische Signatur, Signatur-Link, Vertrags-PDF und Bestell-ID dienen dem Vertragsabschluss und einer etwaigen Online-Bestellstrecke (§ 20).
4. Geltungsbereich, Vertragsbestandteile und Rangfolge
4.1 Geltungsbereich
4.1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Partnerverträge über Wallet-, Blockchain-Card-, SDK-, Hosting-, Branding-, Support- und sonstige White-Label-Leistungen des Anbieters, in die sie wirksam einbezogen wurden.
4.1.2 Abweichende Bedingungen des Partners gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Die widerspruchslose Entgegennahme von Leistungen oder Zahlungen gilt nicht als Zustimmung.
4.2 Vertragsbestandteile
4.2.1 Vertragsbestandteile können sein:
a) tatsächlich ausgehandelte und dokumentierte Individualabreden;
b) der Partnervertrag einschließlich seiner konkreten Produkt-, Preis-, Feature- und Laufzeitauswahl;
c) eindeutig bezeichnete und wirksam einbezogene vertrauliche Partnervertrags-Anlagen;
d) die nach § 23 einbezogenen öffentlichen AGB-Anhänge A bis E; und
e) diese AGB.
4.2.2 Informatorische Webseiten, Dokumentationen, Statusseiten, Präsentationen, Angebote und Roadmaps sind keine Vertragsbestandteile, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
4.3 Partnervertrags-Anlagen
4.3.1 API-Tarife, Custom-Feature-Beschreibungen, AVV sowie Domain- und Credential-Unterlagen werden nur unter den im Partnervertrag und § 23.3 festgelegten Voraussetzungen Vertragsbestandteil.
4.3.2 Eine noch nicht vorhandene oder inhaltlich nicht bestimmte Anlage wird nicht allein durch eine Checkbox oder den Status „nachzureichen“ einbezogen.
4.4 Rangfolge
4.4.1 Bei inhaltlichen Widersprüchen gilt in absteigender Rangfolge:
1. tatsächlich ausgehandelte und dokumentierte Individualabreden;
2. konkrete Regelungen des jüngsten Partnervertrags zum selben Gegenstand;
3. wirksam einbezogene vertrauliche Partnervertrags-Anlagen;
4. einschlägige öffentliche AGB-Anhänge A bis E;
5. diese AGB;
6. rein informatorische Unterlagen.
4.4.2 Regelungen zu unterschiedlichen Produkten oder Vertragsgegenständen können nebeneinander bestehen. Ein jüngeres Dokument ersetzt ein älteres nur insoweit, als beide denselben Gegenstand regeln oder die Ersetzung ausdrücklich bestimmt wird.
4.4.3 Die Rangfolge ist keine Vereinbarung darüber, ob eine Klausel tatsächlich individuell ausgehandelt oder der AGB-Kontrolle entzogen ist.
4.5 Einbeziehung und Nachweis
4.5.1 Maßgeblich ist die im Partnervertrag durch Datum oder Versionsnummer bezeichnete AGB-Fassung einschließlich der dort eindeutig bezeichneten Anhänge.
4.5.2 Der Anbieter stellt dem Partner die einzubeziehenden Dokumente vor Vertragsschluss in speicherbarer Form zur Verfügung oder ermöglicht einen zumutbaren Abruf.
4.5.3 Änderungen bestehender Verträge richten sich nach § 7.3. Eine spätere Veröffentlichung allein ändert den Vertrag nicht
4.6 Produkt- und Rollenabgrenzung
4.6.1 Der Erwerb eines Produkts begründet keinen Anspruch auf ein anderes Produkt. Werden mehrere Produkte gemeinsam gebucht, schuldet der Anbieter jedoch die ausdrücklich vereinbarten produktübergreifenden Abläufe und Schnittstellen.
4.6.2 Im Standardmodell ist der Anbieter Endkundenvertragspartner. Bei einem eigenen Shop oder eigenen Leistungen des Partners richten sich Endkundenrolle und Merchant-of-Record-Eigenschaft nach dem Partnervertrag und den tatsächlichen Umständen.
4.6.3 Der Partner darf gegenüber Endkunden keine von der vereinbarten Rollenverteilung abweichenden Angaben machen.
4.7 Drittservices und Plattformen
4.7.1 Drittservices richten sich nach § 22. App Stores und andere Plattformbetreiber können eigene Bedingungen gegenüber der jeweils kontoführenden Partei vorsehen.
4.7.2 Der Anbieter bleibt für eigene Vertragspflichten sowie für den Einsatz von Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe des Gesetzes und § 18 verantwortlich.
5. Vertragsgegenstand, Produkte und Feature-Auswahl
5.1 Vertragsschluss und Leistungsumfang
5.1.1 Konkrete Leistungspflichten entstehen ausschließlich aufgrund eines beidseitig abgeschlossenen Partnervertrags.
5.1.2 Maßgeblich sind die dort ausgewählten Produkte, Features, Mengen, Preise, Laufzeiten und wirksam einbezogenen Anlagen.
5.1.3 Mehrere Partnerverträge können nacheinander oder parallel bestehen. Folge- und Upgrade-Dokumente müssen den betroffenen Bestandsvertrag eindeutig bezeichnen.
5.2 Produktlinien
5.2.1 Folgende Produkte können einzeln oder gemeinsam gebucht werden:
a) Produkt A – Wallet und White-Label-App;
b) Produkt B – Blockchain Cards; und
c) Produkt C – SDK oder Integrationsmodul.
5.2.2 Ein Produkt begründet keinen Anspruch auf ein anderes Produkt. Werden mehrere Produkte gemeinsam gebucht, werden ausdrücklich vereinbarte Schnittstellen und produktübergreifende Kernabläufe geschuldet.
5.2a Wallet-App: Projektablauf, Lieferung und Veröffentlichung
5.2a.1 Der Anbieter soll die vereinbarte Wallet-App beziehungsweise ein vereinbartes Upgrade innerhalb von sechs Kalendermonaten nach beidseitiger Unterzeichnung so weit fertigstellen, dass eine Einreichung in die vereinbarten App Stores möglich ist.
5.2a.2 Die Frist verlängert sich um Zeiträume, in denen
a) erforderliche Mitwirkung, Inhalte, Freigaben, Zahlungen oder Zugangsdaten des Partners fehlen;
b) nachträgliche Änderungswünsche des Partners bearbeitet werden;
c) App-Store-Reviews oder behördliche Prüfungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters andauern; oder
d) ein Ereignis nach §§ 12 oder 18.2 vorliegt.
Die Verlängerung umfasst zusätzlich einen angemessenen Zeitraum zur Wiederaufnahme und Neuplanung der Arbeiten.
5.2a.3 Der Anbieter informiert den Partner über absehbare wesentliche Verzögerungen und deren Ursache.
5.2a.4 Nach Bereitstellung einer prüffähigen Staging-Version prüft der Partner diese innerhalb von zehn Werktagen anhand des vereinbarten Leistungsumfangs. Er teilt konkrete wesentliche Abweichungen in Textform mit. Rein geschmackliche Änderungswünsche, neue Anforderungen und unerhebliche Abweichungen hindern die Freigabe nicht.
5.2a.5 Äußert sich der Partner trotz Erinnerung und einer weiteren Frist von mindestens fünf Werktagen nicht, darf der Anbieter die Staging-Version als für die Store-Einreichung freigegeben behandeln, sofern er auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat.
5.2a.6 Der Veröffentlichungszeitpunkt ist der erste öffentliche Live-Gang in einem der vereinbarten App Stores. Mit ihm beginnen die appbezogene Initiallaufzeit, der Monatszyklus und die laufenden appbezogenen Entgelte.
5.2a.7 Verhindert der Partner trotz Einreichungsreife und schriftlicher Aufforderung länger als dreißig Tage die Einreichung oder Veröffentlichung, darf der Anbieter den Veröffentlichungszeitpunkt für Laufzeit- und Abrechnungszwecke auf das Ende dieser Frist festsetzen. Dies gilt nicht, wenn der Partner die Freigabe wegen einer wesentlichen vertragswidrigen Abweichung berechtigt verweigert.
5.2a.8 Entscheidungen und Bearbeitungszeiten der App Stores werden nicht garantiert. Der Anbieter schuldet jedoch die fachgerechte Einreichung und eine angemessene Bearbeitung nachvollziehbarer Rückfragen oder Ablehnungsgründe, soweit diese seinen Verantwortungsbereich betreffen.
5.2a.9 Der Anbieter darf vor Projektbeginn und während der Vertragslaufzeit angemessene KYB-, Sanktions- und Bonitätsprüfungen durchführen. Der Partner stellt hierzu richtige und vollständige Unterlagen bereit. Eine vorformulierte Bestätigung, dass stets ausreichende finanzielle Mittel vorhanden seien, ist nicht erforderlich.
5.3 Blockchain Cards
5.3.1 Jede Cards-Buchung setzt eine im Partnervertrag eindeutig bestimmte Cards-Laufzeit, Abnahmemenge, Stückpreis, Lieferadresse und Designentscheidung voraus.
5.3.2 Zulässige Cards-Laufzeiten sind drei, sechs, zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Monate. Die Laufzeit beginnt mit Abschluss des betreffenden Bestelldokuments.
5.3.3 Bei Vertragsschluss wird die vereinbarte Anzahlung, mindestens jedoch fünf Prozent des Gesamtpreises, fällig. Die Zahlungsfrist beträgt sieben Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, sofern der Partnervertrag keinen späteren Termin bestimmt.
5.3.4 Bei Cards-Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten müssen innerhalb der ersten zwölf Monate mindestens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtmenge abgerufen werden. Dies ist eine vertragliche Zwischenabnahmeverpflichtung und keine Wirksamkeitsvoraussetzung des gesamten Cards-Vertrags.
5.3.5 Wird die Zwischenabnahmemenge nicht erreicht, setzt der Anbieter eine angemessene Nachfrist. Nach deren Ablauf darf er noch nicht abgerufene Mengen anteilig fällig stellen, angemessene Sicherheiten verlangen oder den betroffenen Cards-Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, soweit die Voraussetzungen von § 13.4 vorliegen.
5.3.6 Abrufbestellungen müssen während der Cards-Laufzeit eingehen und grundsätzlich mindestens fünfzig Karten umfassen. Kleinere Restmengen am Laufzeitende dürfen in einer letzten Bestellung abgerufen werden.
5.3.7 Eine verbindliche Cards-Bestellung kann vom Partner nicht einseitig storniert werden. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Anbieter kann einer Stornierung gegen Erstattung bereits entstandener und nicht mehr vermeidbarer Kosten zustimmen.
5.3.8 Hat der Partner die vereinbarte Gesamtmenge bis zum Laufzeitende nicht vollständig abgerufen, setzt der Anbieter eine letzte Abruffrist von mindestens vierzehn Tagen. Nach deren Ablauf darf der Anbieter nach eigener Wahl
a) die Restmenge produzieren und an die zuletzt mitgeteilte Lieferadresse liefern; oder
b) Ersatz des durch die Nichtabnahme entstandenen Schadens verlangen.
Im Fall von Buchstabe b sind ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwertung anzurechnen. Dem Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.3.9 Die Lieferfrist je Abruf beträgt grundsätzlich bis zu sechs Kalendermonate nach Abruf, vollständiger Designfreigabe und rechtzeitiger Zahlung.
5.3.10 Lieferverzögerungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters verlängern die Lieferfrist angemessen. Dauert die zusätzliche Verzögerung länger als drei Monate, kann jede Partei die betroffene Abrufbestellung nach erfolgloser angemessener Nachfrist kündigen. Bereits gezahlte Beträge für nicht gelieferte Karten werden erstattet; individuell bereits produzierte oder verbindlich beauftragte Karten bleiben vergütungspflichtig.
5.3.11 Gelieferte Karten bleiben bis zur vollständigen Zahlung der betreffenden Forderungen Eigentum des Anbieters.
5.3.12 Ein individuelles Design gilt für die betreffende Cards-Laufzeit. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Anbieters. Zusätzliche Kosten und Terminverschiebungen werden vor Umsetzung in Textform abgestimmt.
5.4 Vertragsstufen
5.4.1 Vertragsstufen dienen der kommerziellen Einordnung. Verbindlich sind die konkrete Feature-Auswahl und die Preise im Partnervertrag.
5.4.2 Allgemeine Paketnamen oder typische Ausstattungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in den Partnervertrag übernommen wurden.
5.4.3 Ein Upgrade kann jederzeit vereinbart werden. Geänderte Entgelte beginnen mit der produktiven Freischaltung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.4.4 Während einer laufenden Vertragsperiode besteht kein Anspruch auf ein Downgrade. Für eine Verlängerungsperiode kann ein Downgrade einvernehmlich auf Grundlage der dann verfügbaren Vertragsstufen vereinbart werden.
5.5 Feature-Baustein-Konzept
5.5.1 Die möglichen Features werden in AGB-Anhang A, Sicherheitsfeatures ergänzend in AGB-Anhang B beschrieben.
5.5.2 Ein Feature wird nur geschuldet, wenn es im Partnervertrag eindeutig ausgewählt und das dazugehörige Produkt gebucht wurde.
5.5.3 Die Auswahl einer Vertragsstufe ersetzt nicht die Feature-Auswahl.
5.5.4 Nicht ausgewählte, nur demonstrierte, angekündigte oder bei anderen Partnern verfügbare Features sind nicht geschuldet.
5.5.5 Bei Custom-Features müssen Leistungsumfang, Abnahmekriterien, Vergütung und gegebenenfalls Termine in einer wirksam einbezogenen Anlage beschrieben werden.
5.6 Nicht geschuldete Leistungen
5.6.1 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Anbieter insbesondere keine
a) ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit;
b) bestimmte Transaktions-, Absatz-, Nutzer- oder Umsatzentwicklung;
c) dauerhafte Unterstützung sämtlicher Chains, Assets, Betriebssysteme oder Drittservices;
d) Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Regulierungsberatung;
e) Wiederherstellung nicht gespeicherter Private Keys oder Seeds;
f) individuelle Entwicklung, Migration oder Schulung; oder
g) Interoperabilität mit nicht freigegebenen Drittprodukten.
5.6.2 Ausgenommen sind Leistungen, ohne die ein ausdrücklich vereinbarter Kernablauf nicht funktionsfähig wäre.
5.7 White-Label-Auftritt
5.7.1 Branding, Domains und Store-Listings ändern die rechtliche Rollenverteilung nicht.
5.7.2 Der Anbieter darf Materialien ablehnen oder Änderungen verlangen, wenn Rechte Dritter, Store-Vorgaben, gesetzliche Pflichten, Sicherheitsanforderungen oder berechtigte Reputationsinteressen entgegenstehen.
5.8 Besondere Feature-Regeln
Die nachfolgende Kurzfassung definiert mögliche Features. Ausführliche ID-Beschreibungen stehen in AGB-Anhang A; Security-/Card-Features detailliert und as is in AGB-Anhang B. Nicht ausgewählt bedeutet nicht geschuldet. Preise, Staffeln und Optionswerte stehen nur im Partnervertrag.
5.8.1 Zugriffslevel
Code- und API-Zugänge richten sich nach den ausgewählten F-ACCESS-*-Features und §
14.
ID · Level · Inhalt (kurz)
F-ACCESS-API
Level: API-Schnittstellen und andere Schnittstellen
Inhalt (kurz): dokumentierte bzw. vereinbarte APIs und Integrationen
F-ACCESS-FE-BASE
Level: Code-Zugriff Nicht-entscheidendes Basis-Frontend
Inhalt (kurz): eingeschränkter Frontend-Code ohne entscheidungslogik- bzw. plattformkritische Teile
F-ACCESS-CODEV
Level: Vollständiger Zugriff für Co-Development
Inhalt (kurz): erweiterter Codezugang zur gemeinsamen Entwicklung unter Geheimhaltung und Nutzungsverbot außerhalb des Projekts
5.8.2 Hosting
Die Betriebsverantwortung richtet sich nach der ausgewählten Hosting-Option. Bei F-HOST-OWN trägt der Partner die Verantwortung für seine Infrastruktur, Konfiguration, Patches, Backups und Secrets.
ID · Option
F-HOST-OWN
Option: Eigenes Hosting durch den Partner (Anbieter stellt Software/Lizenzrahmen, Hosting beim Partner)
F-HOST-SHARED
Option: Shared Hosting innerhalb der Systeme des Anbieters
F-HOST-DEDICATED
Option: Dediziertes Hosting innerhalb der Systeme des Anbieters
5.8.3 Wallet-, Branding-, Content- und Store-Features
Wallet-, Branding-, Content- und Store-Features richten sich nach AGB-Anhang A und den bereitgestellten Partnerinhalten.
ID · Feature
F-WALLET-APP
Feature: White-Label Wallet App
F-WALLET-ADMIN
Feature: Verwaltungsoberfläche (beschränkt, kein Vollständigkeitsanspruch, § 9.8)
F-WALLET-DOMAINS
Feature: Domain-Set unter *.thewallet.net
F-BRAND-INDIV
Feature: Individuelles Branding: Name, App-Logo, Start-Up-Screen, Start-Up-Animation, Farbpalette/Gradienten, Karten-Hintergrundbilder im Design-Rahmen, Beeinflussung Store-Listing-Texte
F-LANDING
Feature: Eigene Landing-Page
F-INFO-STATIC
Feature: Individuelle Info-Seite mit statischen Inhalten
F-NEWS
Feature: Individuelle News / News-Einspielen
F-ANALYTICS-ADMIN
Feature: Analysen / Nutzerdaten im Admin-Dashboard (as is)
F-ADDR-FIXED
Feature: Festes Adressbuch
F-ADDR-PER-USER
Feature: Individuelles Adressbuch je Nutzer
F-CHAIN-EXTRA
Feature: Weitere Blockchains integrieren – mit Preisaufschlag laut Partnervertrag
F-STORE-OWN-ACCOUNTS
Feature: Publishing über eigene App-Store-/Play-Store-Accounts des Partners
F-STORE-WI
Feature: Publishing über Accounts von Wallet Infrastructure / verbundenen Unternehmen
5.8.4 Wallet-Modi
Custodial- oder Smart-Wallet-Modi werden nur im ausdrücklich vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang bereitgestellt.
ID · Modus · Hinweis
F-MODE-DECENTRAL
Modus: Dezentrale Wallets
Hinweis: über Paketpreise
F-MODE-SMART
Modus: Smart Wallets
Hinweis: über Paketpreise
F-MODE-CARD
Modus: Card-Wallets
Hinweis: über Paketpreise
F-MODE-CUSTODIAL
Modus: Custodial Wallets
Hinweis: Konditionen über ausfüllbare Freitextfelder im Partnervertrag (Mindestbetrag ggf. im Monatspreis verrechnet; Verwahr-, Ein- und Auszahlungsgebühren als Mindest-und/oder Prozentgebühren – gesetzt oder ungesetzt zulässig)
5.8.5 Ramp / Exchange – Ersatz durch Partnerlösung sowie MAU-Gebühr
Ein Nutzer gilt für eine MAU-Abrechnung als aktiv, wenn er im Abrechnungsmonat mindestens eine Transaktion ausführt oder zu irgendeinem Zeitpunkt eine Gesamtbalance von mindestens einem Euro beziehungsweise dem vereinbarten Gegenwert aufweist. Bewertungszeitpunkt, Datenquelle und Staffelpreise müssen im Partnervertrag oder Tarifanhang festgelegt sein. Bei Ausfällen einzelner Preisquellen darf der Anbieter eine sachlich geeignete Ersatzquelle verwenden und dokumentiert den Wechsel.
ID · Feature
F-RAMP-REPLACE
Feature: Ramp durch eigene Lösung des Partners ersetzen
F-EXCHANGE-REPLACE
Feature: Integrierte Exchange durch eigene Lösung ersetzen
5.8.6 Nutzerkontingent
Nutzerkontingente werden anhand der im Partnervertrag festgelegten Messgröße ermittelt. Ein automatischer Wechsel in die nächste Tarifstufe ist nur zulässig, wenn deren Schwellenwert und Preis vorab eindeutig vereinbart wurden. Der Anbieter informiert den Partner nach Feststellung der Überschreitung. Eine nicht bepreiste Tarifstufe darf nicht automatisch aktiviert werden.
Feature-IDs: F-USERS-1500 / F-USERS-20K / F-USERS-150K / F-USERS-TOPUP.
5.8.7 Gas-Sponsoring
Gas-Sponsoring wird nach dem für die betreffende Chain vereinbarten Modell abgerechnet. Variable Netzwerk- und Drittanbietergebühren dürfen nur entsprechend der vereinbarten Berechnung weitergegeben werden.
F-GAS-SPONSOR – Gebühren für Gas-Sponsoring je Transaktion. Default-Modell ist Festpreis pro Transaktion. Im Partnervertrag ist je aktuell unterstützter Blockchain festzulegen: (a) Festpreis pro Transaktion und/oder (b) Aufschlag auf eingesetzte Gas Fees und/oder Sub-Dienstleister-Kosten.
5.8.8 Eigener Shop
Bei einem eigenen Shop oder Fulfillment des Partners ist der Partner insbesondere für Verkäuferkennzeichnung, Impressum, Preise, Widerruf, Lieferangaben, Steuern, Sanktionen und Endkundenkommunikation verantwortlich.
ID · Feature
F-CARDS-SHOP-WI
Feature: Set-Up Online-Shop- und Fulfillment-Lösung durch WI für B2C-Verkauf Blockchain Cards
F-CARDS-SHOP-PARTNER
Feature: Erlaubnis: Partner setzt Online-Shop und/oder Fulfillment selbst auf und verkauft Cards B2C
F-CARDS-STORE-PAGE
Feature: Zurverfügungstellung eines eigenen Stores zum Kartenverkauf (durch WI)
5.8.9 Top-Ups, Schulungen, Support, Ansprechpartner und individuelle Leistungen
Top-Up-Erstattungen erfolgen grundsätzlich in Euro. Eine Auszahlung in einem Stablecoin setzt die vorherige Zustimmung des Partners zur konkreten Auszahlung voraus. Netzwerkgebühren und das Übertragungsrisiko nach Ausführung der vereinbarten Transaktion trägt der Partner.
ID · Feature
F-AGB-CUSTOM
Feature: Endkunden-AGB anpassen/ergänzen in Abstimmung mit Wallet Infrastructure (eigene Bedingungen möglich)
F-TOPUP-RAMP-EX
Feature: Top-Ups auf Ramp- und Exchange-Gebühren: Sammlung und Reporting monatlich; Erstattung durch Wallet Infrastructure jeweils zum fünfzehnten (15.) des Folgemonats; bei Zahlungsverzug Aufrechnung/Einbehalt durch Wallet Infrastructure zulässig
F-TRAINING
Feature: Einzelne Schulungen (Thema, Preis, ggf. Regelmäßigkeit im Partnervertrag); Verrechnung als Zusatz-Service im Monatszyklus
F-CUSTOM-WISH
Feature: Möglichkeit, eigene Features zu wünschen; Entwicklungskosten im Set-Up bzw. separat gelistet; IP vollständig beim Anbieter, einschließlich des Rechts, Features an andere auszuspielen bzw. anders zu verwerten
F-CONTACT-FIXED
Feature: Feste Ansprechpartner
F-CONTACT-INDIV
Feature: Individuelle Ansprechpartner
F-CS-WI
Feature: Kundenservice durch Wallet Infrastructure oder verbundene Unternehmen; sonst Pflicht des Partners, den Kundenservice zu übernehmen
F-CS-PARTNER
Feature: Kundenservice durch Partner (Default ohne F-CS-WI)
5.8.10 Sicherheitsfeatures
Sicherheitsfeatures richten sich nach AGB-Anhang B sowie §§ 12, 17 und 18.
6. Mitwirkungspflichten des Partners
6.1 Der Partner erbringt alle Mitwirkungen, die zur Einrichtung, Bereitstellung, Prüfung und rechtmäßigen Nutzung der gebuchten Leistungen erforderlich und seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
6.2 Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung vollständiger und richtiger Unternehmens-, Branding-, Domain-, Store-, Support-, Steuer- und Kontaktdaten sowie erforderlicher Freigaben und Zugangsmittel.
6.3 Der Partner benennt fachlich geeignete Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis und stellt deren Erreichbarkeit während wesentlicher Projektphasen sicher.
6.4 Vom Partner bereitgestellte Inhalte, Marken, Designs, Rechtstextinformationen und technischen Vorgaben müssen richtig, rechtmäßig und für den vereinbarten Zweck nutzbar sein. Der Partner informiert den Anbieter unverzüglich über Änderungen oder erkannte Fehler.
6.5 Der Partner prüft Staging-Versionen, Designs, Store-Texte und sonstige Freigabegegenstände innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb angemessener Frist. Beanstandungen müssen die konkrete Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang beschreiben.
6.6 Der Partner schützt Admin-Zugänge, API-Keys, Store-Credentials und sonstige Zugangsmittel durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Zugang erhalten nur autorisierte Personen nach dem Need-to-know-Prinzip.
6.7 Der Partner meldet Sicherheitsvorfälle, kompromittierte Zugangsdaten, Phishing- oder Impersonation-Verdacht sowie unbefugte Zugriffe unverzüglich an die vereinbarte Security-Kontaktstelle.
6.8 Soweit der Partner Endkunden-Support erbringt, hält er AGB-Anhang E ein, schult seine Mitarbeiter und Auftragnehmer und dokumentiert sicherheitsrelevante Eskalationen angemessen.
6.9 Bei einem eigenen Shop, eigener Distribution, eigenen Store-Accounts oder eigenen Drittintegrationen erfüllt der Partner die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden rechtlichen, regulatorischen und technischen Pflichten.
6.10 Fehlt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich betroffene Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums zur Wiederaufnahme und Neuplanung.
6.11 Der Anbieter weist den Partner auf eine fehlende Mitwirkung und ihre absehbaren Folgen hin. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf er die betroffenen Leistungen aussetzen.
6.12 Nachweisbare, erforderliche Mehrkosten infolge einer vom Partner zu vertretenden verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkung darf der Anbieter nach vorheriger Information und auf Grundlage der vereinbarten oder üblichen Vergütung abrechnen.
6.13 Weitergehende Rechte, insbesondere nach §§ 12 und 13, bleiben unberührt.
7. Änderungen von Leistungen, Features und Bedingungen
7.1 Änderungen des Leistungsumfangs
7.1.1 Der Anbieter darf Leistungen aus sachlichem Grund ändern, wenn dies insbesondere aufgrund technischer Weiterentwicklung, Sicherheitsrisiken, Missbrauch, gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen, Vorgaben von Plattformbetreibern, Änderungen von Drittservices oder zur Sicherung der Interoperabilität erforderlich ist.
7.1.2 Eine Änderung darf den ausdrücklich vereinbarten Kernleistungsumfang nicht unangemessen reduzieren. Soweit möglich, stellt der Anbieter eine funktional im Wesentlichen gleichwertige Lösung bereit.
7.1.3 Planbare Änderungen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen werden mindestens dreißig Tage vorher in Textform angekündigt. Dringende Sicherheits- oder Rechtsmaßnahmen dürfen sofort umgesetzt werden.
7.1.4 Entfällt eine wesentliche Kernfunktion dauerhaft und steht keine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzlösung bereit, kann der Partner den betroffenen Produktteil innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung zum Änderungszeitpunkt kündigen.
7.2 Updates und unterstützte Versionen
7.2.1 Der Anbieter darf Updates, Patches und Sicherheitsmaßnahmen bereitstellen sowie angemessene Mindestversionen von Apps, Betriebssystemen, SDKs und Schnittstellen festlegen.
7.2.2 Der Anbieter kündigt die Einstellung einer wesentlichen, bislang unterstützten Version mit angemessenem Vorlauf an, soweit keine sofortige Sicherheitsmaßnahme erforderlich ist.
7.2.3 Der Partner installiert oder integriert erforderliche Updates in seinem Verantwortungsbereich innerhalb angemessener Frist.
7.3 Änderungen dieser AGB
7.3.1 Änderungen, die Preise, Haftung, Laufzeit, Kündigung, Hauptleistungspflichten oder sonstige wesentliche Rechte des Partners nachteilig verändern, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Partners.
7.3.2 Der Anbieter darf nicht wesentliche Änderungen in Textform mit einer Frist von mindestens sechs Wochen ankündigen, wenn sie
a) ausschließlich der Klarstellung dienen;
b) Gesetzes-, Behörden- oder Gerichtsentscheidungen umsetzen;
c) neue, für den Partner nicht verpflichtende Funktionen betreffen; oder
d) technische und organisatorische Abläufe ohne wesentliche wirtschaftliche Nachteile anpassen.
7.3.3 Die Änderungsmitteilung bezeichnet die geänderten Bestimmungen, den sachlichen Grund, den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie ein etwaiges Widerspruchsrecht deutlich.
7.3.4 Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn die Änderung für den Partner nicht wesentlich nachteilig ist, der Anbieter ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat und eine Widerspruchsfrist von mindestens sechs Wochen eingeräumt wurde.
7.3.5 Widerspricht der Partner fristgerecht, gilt die bisherige Fassung fort. Ist dem Anbieter deren Fortführung aus dem mitgeteilten sachlichen Grund nicht zumutbar, darf er den betroffenen Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.
7.4 Beta- und Experimental-Features
7.4.1 Als Beta, Preview, Pilot oder Experimental bezeichnete Funktionen dürfen geändert oder eingestellt werden und werden ohne Zusage einer bestimmten Verfügbarkeit bereitgestellt.
7.4.2 Die Kennzeichnung muss für den Partner vor Aktivierung erkennbar sein. Ein ausdrücklich als reguläre Hauptleistung vereinbartes Feature darf nicht nachträglich allein durch Umbenennung zur Beta-Leistung herabgestuft werden.
7.5 Chains und Assets
7.5.1 Der Anbieter darf unterstützte Chains und Assets aus sachlichem Grund ändern oder einstellen.
7.5.2 Planbare Einstellungen werden nach Möglichkeit mindestens dreißig Tage vorher angekündigt. Bei Exploits, Forks, regulatorischen Risiken oder sonstigen Sicherheitsnotfällen kann eine sofortige Aussetzung erfolgen.
7.5.3 Ist eine konkret im Partnervertrag als wesentliche Leistung bezeichnete Chain dauerhaft betroffen, gelten 7.1.4 und § 12.5.
7.6 Branding, Domains und Stores
7.6.1 Branding, Domains, Bundle-IDs und Store-Listings können angepasst werden, wenn Store-Vorgaben, Markenrechte, Sicherheitsgründe oder technische Anforderungen dies erfordern.
7.6.2 Der Anbieter stimmt wesentliche Änderungen nach Möglichkeit mit dem Partner ab. Die rechtliche Rollenverteilung wird dadurch nicht verändert.
8. Nutzungs-, Sicherheits- und Compliancepflichten des Partners
8.1 Der Partner nutzt die Leistungen ausschließlich im vereinbarten Umfang und für rechtmäßige geschäftliche Zwecke.
8.2 Der Partner stellt sicher, dass nur autorisierte Personen auf Admin-, API-, Store-, Repository- und Supportsysteme zugreifen. Er verwendet, soweit verfügbar und zumutbar, Mehrfaktor-Authentifizierung, individuelle Benutzerkonten und rollenbasierte Berechtigungen.
8.3 Zugangsdaten dürfen nicht gemeinsam genutzt, in ungeschützten Kommunikationskanälen übermittelt oder in öffentlich zugänglichen Repositories gespeichert werden. Nicht mehr benötigte Berechtigungen sind unverzüglich zu entziehen.
8.4 Der Partner speichert, kopiert oder verlangt keine Private Keys, Seed- oder Recovery-Phrasen, PINs oder Access Codes von Endkunden, soweit dies nicht technisch zwingend erforderlich, ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist. Supportprozesse dürfen eine solche Offenlegung nicht voraussetzen.
8.5 Der Partner führt keine Handlungen durch, die Sicherheit, Stabilität oder Verfügbarkeit der Leistungen beeinträchtigen können. Untersagt sind insbesondere die Umgehung von Limits, unautorisierte Sicherheitstests, Schadcode, automatisierter Missbrauch, Scraping außerhalb freigegebener APIs und die Manipulation von Sicherheitswarnungen.
8.6 Zulässige Penetrationstests oder Security-Reviews bedürfen einer vorherigen Abstimmung zu Umfang, Zeitraum, Zielsystemen und Meldeweg. Gesetzlich geschützte gutgläubige Schwachstellenmeldungen bleiben unberührt.
8.7 Der Partner prüft vor Nutzung und Vermarktung, ob seine eigenen Geschäftsmodelle, Inhalte, Zielmärkte, Integrationen und Endkundenprozesse mit anwendbarem Recht, Sanktionen, Exportbeschränkungen und erforderlichen Erlaubnissen vereinbar sind.
8.8 Der Partner betreibt kein gezieltes Onboarding sanktionierter Personen und umgeht keine Geo-Blocks, KYC-, AML-, Fraud- oder sonstigen Schutzmaßnahmen.
8.9 Der Partner macht keine irreführenden Aussagen über Sicherheit, Verwahrung, Garantien, regulatorischen Status, Renditen oder die Rollen der Parteien.
8.10 Der Partner weist Endkunden angemessen darauf hin, Transaktionsdaten, Zieladressen, Smart-Contract-Aufrufe und Card-Bestätigungen vor Freigabe selbst zu prüfen. Er stellt Clear Signing oder Trusted Display nicht als lückenlos dar.
8.11 Soweit der Partner eigene Domains, Store-Accounts, Hostingumgebungen oder Drittservices verwendet, trägt er für deren Sicherheit, Verfügbarkeit, Datenschutz und richtlinienkonformen Betrieb die Verantwortung.
8.12 Sicherheitsvorfälle und der Verdacht einer Kompromittierung sind unverzüglich zu melden. Der Partner
a) begrenzt den Vorfall;
b) bewahrt relevante Protokolle und Beweismittel;
c) ändert betroffene Zugangsmittel;
d) stimmt Endkundenkommunikation mit dem Anbieter ab; und
e) unterstützt die Untersuchung im zumutbaren Umfang.
8.13 Der Partner verpflichtet Mitarbeiter, Agenturen, Freelancer und sonstige Auftragnehmer, die Zugang zu Leistungen oder Endkunden erhalten, mindestens gleichwertig.
8.14 Der Anbieter darf bei konkretem Anlass angemessene Nachweise über die Einhaltung wesentlicher Sicherheits- und Supportpflichten verlangen. Prüfungen sind mit angemessenem Vorlauf und unter Schutz von Geschäftsgeheimnissen durchzuführen, soweit kein dringender Sicherheitsvorfall vorliegt.
9. Pflichten des Anbieters
9.1 Der Anbieter stellt die im Partnervertrag ausgewählten Produkte und Features nach Maßgabe dieser AGB und der wirksam einbezogenen Anlagen bereit.
9.2 Bei vom Anbieter betriebenem Hosting wendet er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen an, die Art, Umfang, Zweck und Risiken der betriebenen Leistungen berücksichtigen.
9.3 Der Anbieter wartet und aktualisiert die von ihm betriebenen Plattformbestandteile in einem angemessenen Umfang. Bestimmte Release- oder Updateintervalle werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
9.4 Verfügbarkeit, Wartung, Limits und sicherheitsbedingte Einschränkungen richten sich nach § 12. Ein ausdrücklich vereinbartes SLA geht vor.
9.5 Der Anbieter informiert den Partner über ihm bekannte wesentliche Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Partnerinstanz, soweit und sobald eine Information rechtlich zulässig und ohne Gefährdung der Untersuchung oder Sicherheit möglich ist.
9.6 Bei non-custodial Leistungen hat der Anbieter grundsätzlich keine Verfügungsgewalt über Endkunden-Assets und speichert keine Endkunden-Seeds oder Private Keys. Eine Wiederherstellung nicht gespeicherter Zugangsmittel ist nicht geschuldet.
9.7 Custodial-, Zahlungs- oder sonstige regulierte Funktionen werden nur im vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang erbracht.
9.8 Der B2B-Support richtet sich nach dem Partnervertrag. Bestimmte Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Lösungszeiten gelten nur aufgrund eines ausdrücklich vereinbarten SLA.
9.9 Soweit F-CS-WI ausgewählt ist, erbringt der Anbieter oder ein beauftragtes Unternehmen Endkunden-Support im vereinbarten Umfang. Ohne dieses Feature liegt der Endkunden-Support grundsätzlich beim Partner.
9.10 Sicherheits- und Kartenfeatures werden nach AGB-Anhang B bereitgestellt. Sie können Risiken reduzieren, garantieren jedoch weder die Verhinderung von Betrug noch eine fehlerfreie Erkennung. Die Haftung richtet sich nach § 18.
9.11 Soweit F-WALLET-ADMIN ausgewählt ist, stellt der Anbieter eine Verwaltungsoberfläche mit den vereinbarten Funktionen bereit. Ein Anspruch auf interne Administrationswerkzeuge oder nicht ausgewählte Funktionen besteht nicht.
9.12 Der Anbieter darf Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer nach Maßgabe der §§ 19 und 22 einsetzen.
10. Kommunikation, Support und Eskalation
10.1 Vertragliche und operative Kommunikation erfolgt grundsätzlich in Textform über die im Partnervertrag genannten Kontaktstellen, ein Partnerportal oder andere vereinbarte Systeme.
10.2 Jede Partei hält ihre Kontakt-, Vertretungs-, Abrechnungs-, Datenschutz- und Security-Daten aktuell. Eine Partei darf bis zur Mitteilung einer Änderung auf die zuletzt übermittelten Angaben vertrauen.
10.3 Endkunden-Support und B2B-Vertragskommunikation sind organisatorisch und inhaltlich zu trennen.
10.4 Der für Endkunden-Support zuständige Partner muss als Support für die jeweilige Brand und – im Standardmodell – als im Auftrag des Anbieters handelnd erkennbar sein. Er darf keine eigene Vertretungsmacht vortäuschen.
10.5 Ohne ausdrücklich vereinbartes SLA besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit. Der Anbieter bearbeitet ordnungsgemäß übermittelte B2B-Anfragen innerhalb angemessener Zeit nach Dringlichkeit und Auswirkung.
10.6 Supportanfragen müssen die zur Bearbeitung erforderlichen Informationen enthalten. Der Anbieter darf Rückfragen stellen und die Bearbeitung bis zur Bereitstellung notwendiger Angaben zurückstellen.
10.7 Anfragen, die ausschließlich einen unabhängigen Drittservice betreffen, dürfen an den zuständigen Drittanbieter verwiesen werden. Der Anbieter unterstützt die technische Abgrenzung im zumutbaren Umfang.
10.8 Sicherheitsvorfälle und dringende Betrugs-, Phishing- oder Impersonation-Fälle sind über die hierfür benannte Security-Kontaktstelle zu melden und deutlich als Sicherheitsfall zu kennzeichnen.
10.9 Anbieter und Partner verlangen im Support niemals die Offenlegung von Private Keys, Seeds, vollständigen PINs oder Access Codes. Sie fordern keine Überweisung auf private Konten zur angeblichen Freischaltung oder Wiederherstellung einer Wallet.
10.10 Soweit Support-Codes oder Customer-ID-Verfahren bereitgestellt werden, sind diese nach den aktuellen operativen Vorgaben und AGB-Anhang E zu verwenden. Ihre Nutzung ersetzt keine sonstige Plausibilitäts- oder Sicherheitsprüfung.
10.11 Beschwerden des Partners über B2B-Leistungen sind an den Anbieter zu richten. Endkundenbeschwerden werden nach dem vereinbarten Support- und Endkundenmodell behandelt.
11. Vergütung, Abrechnung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
11.1 Allgemeine Vergütungsregeln
11.1.1 Sämtliche konkreten Preise, Mengen, Staffeln, Mindestentgelte und Rabatte ergeben sich ausschließlich aus dem Partnervertrag und wirksam einbezogenen Tarif- oder Leistungsanlagen.
11.1.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.1.3 Zahlungen sind ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Bank-, Netzwerk-und Übertragungskosten des Partners trägt der Partner.
11.1.4 Eine Zahlung gilt mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem vom Anbieter bezeichneten Konto als bewirkt.
11.1.5 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt oder im Partnerportal bereitgestellt werden.
11.2 Preisarten
11.2.1 Der Set-Up-Preis ist das einmalige Entgelt für die im Partnervertrag bezeichneten Einrichtungs-, Onboarding- oder Entwicklungsleistungen.
11.2.2 Der monatliche Grundpreis ist das laufende Entgelt für die Bereitstellung der vereinbarten Leistungen.
11.2.3 Monatliche Zusatzpreise sind laufende Entgelte für gesondert bezeichnete Zusatzleistungen oder Service-Slots.
11.2.4 API-Nutzungsentgelte werden nach dem im Partnervertrag oder API-Tarif festgelegten Verbrauchs-, Request-, Volumen- oder Mindestentgeltmodell berechnet.
11.2.5 Cards-, Gas-, MAU-, Nutzerkontingent-, Custom- und sonstige variable Entgelte richten sich nach den ausdrücklich vereinbarten Berechnungsregeln.
11.3 Verbrauchs- und nutzungsabhängige Abrechnung
11.3.1 Der Anbieter ermittelt variable Nutzung anhand der von seinen Systemen oder den vereinbarten Drittservices erzeugten technischen Aufzeichnungen.
11.3.2 Abrechnungen müssen den Abrechnungszeitraum, die verwendete Messgröße, die festgestellte Menge und den angewendeten Tarif nachvollziehbar ausweisen.
11.3.3 Der Partner teilt konkrete Einwendungen gegen eine variable Abrechnung innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang mit. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt nicht als Verzicht auf Ansprüche wegen nachweislich unrichtiger Abrechnung, erschwert jedoch die nachträgliche Aufklärung.
11.3.4 Bei einem Ausfall der primären Messquelle darf der Anbieter die Nutzung anhand sachlich geeigneter Ersatzdaten schätzen. Schätzmethode und Grundlage sind auf Anfrage zu erläutern. Dem Partner bleibt der Nachweis eines geringeren Verbrauchs vorbehalten.
11.3.5 Eine Minimum Consumable Monthly Fee wird mit der im selben Zeitraum entstandenen tatsächlichen API-Nutzung verrechnet. Nicht verbrauchte Teile werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
11.4 Fälligkeit
11.4.1 Monatliche Grund- und Zusatzentgelte werden zu Beginn des jeweiligen Monatszyklus berechnet und sind spätestens am fünften Kalendertag des Zyklus fällig, sofern dem Partner eine ordnungsgemäße Rechnung oder Zahlungsaufstellung vorliegt.
11.4.2 Der Set-Up-Preis ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig.
11.4.3 Cards-Anzahlungen und weitere Abrufzahlungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig.
11.4.4 Restforderungen aus Cards-Abnahmen richten sich nach § 5.3 und der dazu erteilten Rechnung.
11.4.5 API- und sonstige variable Entgelte sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig.
11.4.6 Bei berechtigten Einwendungen gegen einen abgrenzbaren Teil einer Rechnung bleibt der unbestrittene Teil fristgerecht zu zahlen.
Mit Ablauf der jeweiligen Frist ohne vorbehaltlose Kontogutschrift gerät der Partner automatisch in Zahlungsverzug (ohne Mahnung), soweit gesetzlich zulässig.
11.5 Vorauszahlung und Guthaben
11.5.1 Vorauszahlungen werden als Guthaben geführt und mit den jeweils fälligen, dafür vorgesehenen Forderungen verrechnet.
11.5.2 Eine im Partnervertrag vereinbarte prozentuale Aufwertung eines Vorauszahlungsbetrags ist ein zweckgebundener Verrechnungsbonus und kein verzinsliches Geldguthaben.
11.5.3 Der Partnervertrag bestimmt, für welche Forderungsarten das Guthaben eingesetzt werden darf. Cards-Forderungen sind nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.5.4 Nicht verbrauchte Einzahlungsbeträge werden bei Vertragsende ausgezahlt, soweit keine offenen Forderungen bestehen. Reine Bonusbeträge verfallen, sofern im Partnervertrag nichts anderes bestimmt ist.
11.6 Preisanpassung
11.6.1 Der Anbieter darf laufende Entgelte anpassen, wenn und soweit sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Kosten nachweisbar verändern. Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Personal-, Hosting-, Infrastruktur-, Energie-, Lizenz-, Drittservice-, Sicherheits-, Versicherungs- und regulatorische Kosten.
11.6.2 Eine Preiserhöhung darf nur den Anteil der tatsächlichen Kostensteigerung ausgleichen, der nicht durch Kostensenkungen bei anderen berücksichtigungsfähigen Kostenpositionen kompensiert wird. Die Anpassung darf nicht zur zusätzlichen Erhöhung der Gewinnmarge verwendet werden.
11.6.3 Entsprechende Kostensenkungen sind bei der Preisprüfung zu berücksichtigen und führen zu einer angemessenen Preissenkung, soweit sie nicht durch Kostensteigerungen ausgeglichen werden.
11.6.4 Eine Anpassung darf erstmals zwölf Monate nach Beginn der laufenden Leistung und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
11.6.5 Der Anbieter teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung nennt den bisherigen und neuen Preis, den Anpassungszeitpunkt, die maßgeblichen Kostenfaktoren und die Berechnung in nachvollziehbarer zusammengefasster Form.
11.6.6 Übersteigt eine Erhöhung zehn Prozent des zuletzt geltenden laufenden Entgelts, kann der Partner den betroffenen Produktteil innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Die Erhöhung gilt für diesen Produktteil nicht, wenn die Kündigung rechtzeitig erfolgt.
11.6.7 Neue Cards-Laufzeiten, zusätzliche Features und Erweiterungen dürfen zu den bei Abschluss des jeweiligen neuen Bestelldokuments vereinbarten Preisen angeboten werden. Dies ist keine Preisanpassung eines bereits abgeschlossenen Einzelauftrags.
11.6.8 Gesetzlich angeordnete Steuern, Abgaben oder unmittelbar weiterzureichende hoheitliche Belastungen dürfen ab ihrem Wirksamwerden weitergegeben werden, soweit sie transparent ausgewiesen werden.
11.7 Wesentliche Zahlungspflicht; automatischer Verzug; Verzugsfolgen; Fortführungs- und Sperrverfahren
11.7.1 Wesentliche Hauptleistungspflicht
Die vollständige und rechtzeitige Zahlung sämtlicher vereinbarter Entgelte ist eine wesentliche Hauptleistungspflicht des Partners. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist ausschließlich die vorbehaltlose Gutschrift auf dem vom Anbieter angegebenen Konto maßgeblich (§ 11.1.4).
11.7.2 Automatischer Verzug
Mit Ablauf der jeweils nach § 11.4, dem Partnervertrag oder einem wirksam einbezogenen Vertragsdokument bestimmten Zahlungsfrist gerät der Partner ohne Mahnung automatisch in Zahlungsverzug, sofern die Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig und vorbehaltlos gutgeschrieben wurde und der Partner die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Eine Mahnung, Zahlungserinnerung, Zahlungsaufforderung oder Nachfristsetzung ist für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich. Gibt der Anbieter eine solche Erklärung ab, führt dies ohne ausdrückliche Erklärung in Textform weder zu einer Stundung noch zu einer Verlängerung oder einem Neubeginn der ursprünglichen Zahlungsfrist.
11.7.3 Selbständige Entgeltforderungen und Abrechnungsperioden
Soweit ihnen jeweils gesondert geschuldete oder wirtschaftlich und vertraglich abgrenzbare Leistungen, Bestellungen, Raten oder Abrechnungsperioden zugrunde liegen, stellen insbesondere folgende Positionen jeweils selbständige Entgeltforderungen dar:
a) der monatliche Grundpreis für jeden einzelnen Monatszyklus;
b) der Preis für jeden gesondert gebuchten monatlichen Zusatz- oder Sonder-Service und jeden einzelnen Monatszyklus;
c) verbrauchsabhängige API-Entgelte für jedes vereinbarte Abrechnungsintervall oder jeden erreichten Volumen-Chunk;
d) Set-Up-, Onboarding- und Implementierungsentgelte;
e) Anzahlungen, weitere Teilzahlungen und Restzahlungen für Blockchain Cards sowie Entgelte aus einzelnen Abrufbestellungen;
f) Entgelte für Schulungen, Custom-Wunsch-Features, Nutzerkontingente, Chain-Aufschläge, Top-Ups und sonstige gesondert ausgewiesene Leistungen; sowie
g) sonstige im Partnervertrag oder in einer Einzelvereinbarung gesondert ausgewiesene Entgeltforderungen, Raten oder Teilzahlungen.
Eine Zusammenfassung mehrerer Forderungen in einer Rechnung, Zahlungsaufstellung, Mahnung, Zahlungsaufforderung, Inkassoübergabe, einem gerichtlichen Mahnverfahren oder einer Klage dient ausschließlich der administrativen Vereinfachung. Sie bewirkt weder eine Zusammenfassung oder Erneuerung der zugrunde liegenden Forderungen noch einen Verzicht auf die für jede selbständige Forderung entstandenen gesetzlichen und vertraglichen Rechte.
11.7.4 Verzugszinsen und gesetzliche Verzugspauschale
Der Anbieter kann auf jede rückständige Entgeltforderung ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, verlangen.
Daneben entsteht für jede selbständige Entgeltforderung, Abschlagszahlung, Rate oder sonstige Teilzahlung, mit der sich der Partner in Verzug befindet, die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von vierzig (40,00) Euro. Die Pauschale entsteht ohne Mahnung oder gesonderte Zahlungsaufforderung.
Werden mehrere rückständige Forderungen gemeinsam geltend gemacht, bleibt die für jede selbständige Forderung entstandene Verzugspauschale unberührt. Gesetzliche Anrechnungsbestimmungen, insbesondere die Anrechnung auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten, bleiben vorbehalten.
11.7.5 Getrennte oder zusammengefasste Geltendmachung
Der Anbieter ist berechtigt, jede rückständige Forderung einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen, Verzugspauschalen und weiteren Nebenforderungen einzeln geltend zu machen oder mehrere Forderungen in einer gemeinsamen Zahlungsaufforderung zusammenzufassen.
Die Entscheidung für eine zusammengefasste Geltendmachung begründet weder eine Stundung noch einen Erlass, Vergleich oder Verzicht und lässt Anzahl und rechtliche Selbständigkeit der entstandenen Verzugspauschalen unberührt.
11.7.6 Weiterer Verzugsschaden
Der Anbieter kann zusätzlich den gesetzlich ersatzfähigen weiteren Verzugsschaden verlangen. Hierzu können insbesondere gehören:
a) tatsächlich entstandene Rücklastschrift-, Bank- und Zahlungsdienstleisterkosten;
b) erforderliche und angemessene Kosten einer externen Rechtsverfolgung, eines Inkassodienstleisters, eines gerichtlichen Mahnverfahrens sowie eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens;
c) konkret nachgewiesene zusätzliche Finanzierungskosten;
d) erforderliche Sach-, Porto- und externe Dienstleisterkosten einer tatsächlich durchgeführten Mahnung oder Beitreibungsmaßnahme; sowie
e) die nach den nachfolgenden Bestimmungen gesondert zu vergütenden technischen Kontinuitäts-, Sicherungs-, Sperr-, Stilllegungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Eine doppelte Erstattung derselben Kostenposition ist ausgeschlossen. Gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungen der Verzugspauschale bleiben unberührt.
11.7.7 Gestuftes Verfahren bei ausschließlich zahlungsbedingter Sperre
Eine ausschließlich auf Zahlungsverzug gestützte Sperre oder Einstellung des laufenden Wallet- oder App-Betriebs erfolgt nach folgendem Verfahren, wobei die Verzugsdauer der ältesten noch offenen Entgeltforderung maßgeblich ist:
a) Erste Verzugsstufe – bis einschließlich dreißig (30) Kalendertage:
Der Anbieter kann den Partner jederzeit hinsichtlich jeder einzelnen Forderung oder hinsichtlich mehrerer Forderungen gemeinsam zur Zahlung auffordern. Der laufende Bestandbetrieb wird grundsätzlich fortgeführt. Der Anbieter kann jedoch neue, noch nicht begonnene Zusatzleistungen, Feature-Aktivierungen, Abrufbestellungen, Card-Lieferungen und nicht sicherheitskritische Projektarbeiten bis zum vollständigen Ausgleich zurückstellen.
b) Zweite Verzugsstufe – mehr als dreißig (30), höchstens sechzig (60) Kalendertage:
Der Anbieter kann den Partner in Textform auf die zweite Verzugsstufe, die drohende Sperre und die möglichen zusätzlichen Kontinuitäts- und Stilllegungsmaßnahmen hinweisen. Er kann für weitere, noch nicht geschuldete Leistungen Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen und die in §§ 11.7.10 und 11.7.11 geregelten zusätzlichen Maßnahmen einleiten.
c) Letzte Nachfrist – nach mehr als sechzig (60) Kalendertagen:
Besteht der Verzug länger als sechzig (60) Kalendertage, kann der Anbieter dem Partner in Textform eine letzte Nachfrist von vierzehn (14) Kalendertagen setzen. Die Mitteilung soll die maßgeblichen offenen Forderungen, die drohenden Sperr- oder Stilllegungsfolgen und – soweit bereits absehbar – die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen benennen.
d) Ablauf der Nachfrist:
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Anbieter die betroffenen Leistungen nach Maßgabe von § 11.7.14 und § 12 beschränken, sperren oder einstellen und den Vertrag nach § 13.4 außerordentlich kündigen.
Teilzahlungen, Zahlungsankündigungen, Ratenzahlungsvorschläge oder Verhandlungen über eine Stundung hemmen oder unterbrechen die Verzugsstufen und die gesetzte Nachfrist nicht, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes bestätigt.
11.7.8 Schutzzeitraum von 30 + 30 + 14 Tagen
Eine ausschließlich auf Zahlungsverzug gestützte Sperre des laufenden App- oder Wallet-Bestandsbetriebs wird nicht vor Ablauf der in § 11.7.7 geregelten ersten dreißig (30) Kalendertage, der weiteren dreißig (30) Kalendertage und der anschließenden letzten Nachfrist von vierzehn (14) Kalendertagen vorgenommen.
Unberührt bleiben Maßnahmen, die nicht ausschließlich auf dem Zahlungsverzug beruhen, insbesondere sicherheitsbedingte, rechtlich erforderliche oder aufsichtsrechtlich gebotene Einschränkungen nach § 12 sowie Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefahren für Systeme, Daten, Endkunden oder Dritte.
11.7.9 Keine Stundung; Fortbestand sämtlicher Entgelte
Die Fortführung des Betriebs während der Verzugsstufen stellt weder eine Stundung noch die Gewährung eines Kredits, einen Forderungsverzicht oder eine Änderung der Fälligkeit dar. Sämtliche vereinbarten laufenden Entgelte fallen während des Fortführungszeitraums ungekürzt weiter an, soweit die vereinbarten Leistungen weiterhin bereitgestellt werden. Neu entstehende monatliche oder verbrauchsabhängige Entgeltforderungen unterliegen jeweils selbständig den Verzugsfolgen dieses § 11.7.
Verzugszinsen und Verzugspauschalen laufen beziehungsweise entstehen während des Fortführungszeitraums unberührt weiter.
11.7.10 Vorabauftrag für zusätzliche Kontinuitäts- und Stilllegungsmaßnahmen
Mit Abschluss des Partnervertrags erteilt der Partner dem Anbieter bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Entgeltforderung länger als dreißig (30) Kalendertage offensteht, den Auftrag, die objektiv erforderlichen und durch den Zahlungsverzug zusätzlich ausgelösten technischen und organisatorischen Sondermaßnahmen durchzuführen, soweit diese
a) über den gewöhnlichen laufenden Betrieb und die übliche Forderungsverwaltung hinausgehen;
b) der befristeten Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs während des Verzugszeitraums dienen;
c) eine kontrollierte Einschränkung, Sperre, Stilllegung oder spätere Wiederherstellung vorbereiten;
d) dem Schutz von Daten, Systemen, Domains, Zertifikaten, Store-Accounts, Endkunden oder Drittanbindungen dienen; oder
e) einen geordneten Export, eine Fallback-Lösung oder eine technisch vertretbare Beendigung ermöglichen.
Hierzu können insbesondere zusätzliche technische Bestandsaufnahmen, Sicherungen, Exportvorbereitungen, Abhängigkeitsprüfungen, Zertifikats- oder Domainmaßnahmen, Store-Koordinationen, die Einrichtung eines Read-only-Betriebs, Fallback-Vorbereitungen, individuelle Endkundeninformationen sowie die Planung und Durchführung einer kontrollierten Sperre oder Wiederherstellung gehören.
11.7.11 Vergütung und Kostenfreigabe
Die nach § 11.7.10 beauftragten Sondermaßnahmen werden nach dem tatsächlich dokumentierten Zeitaufwand mit einhundertachtzig (180,00) Euro netto je eingesetzter Personenstunde, abgerechnet in Einheiten von jeweils fünfzehn (15) Minuten, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vergütet.
Der Auftrag und die Kostenfreigabe gelten mit Abschluss des Partnervertrags bis zu einem Gesamtbetrag von zweitausendfünfhundert (2.500,00) Euro netto je ununterbrochenem Verzugsfall als erteilt; einer weiteren Einzelgenehmigung des Partners bedarf es innerhalb dieses Rahmens nicht. Mehrere während desselben ununterbrochenen Verzugszeitraums fällig werdende Forderungen vervielfachen diesen Kostenrahmen nicht.
Der Anbieter kündigt die beabsichtigten Maßnahmen und den voraussichtlichen Kostenrahmen vor Beginn in Textform an, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht. Umfang und Ausführung der Maßnahmen bestimmt der Anbieter unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen.
Eine Überschreitung des Kostenrahmens bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Partners in Textform. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen, die zur Erfüllung zwingender gesetzlicher, datenschutzrechtlicher oder sicherheitsbezogener Anforderungen oder zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind. Erforderliche externe Drittanbieter-, Store-, Domain-, Rechts-, Infrastruktur- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich in tatsächlich entstandener Höhe berechnet, sofern sie dem Partner vorab angekündigt wurden oder eine vorherige Ankündigung wegen Dringlichkeit nicht möglich war.
11.7.12 Abgrenzung gewöhnlicher Verwaltungsaufwendungen
Nicht gesondert nach §§ 11.7.10 und 11.7.11 berechnet werden der gewöhnliche laufende Vertragsbetrieb, das bloße Abwarten des Zahlungseingangs, die reguläre Buchhaltung, die übliche Forderungsüberwachung sowie die gewöhnliche Erstellung und Versendung von Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen.
Diese Positionen werden durch die vereinbarten laufenden Entgelte, die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschalen berücksichtigt. Der Ersatz konkret entstandener, gesetzlich ersatzfähiger externer Kosten bleibt unberührt.
11.7.13 Gesonderte Fortführungs- oder Stundungsvereinbarung
Der Anbieter kann dem Partner nach Ablauf der letzten Nachfrist anbieten, den Betrieb trotz fortbestehenden Verzugs vorübergehend weiterzuführen. Der Anbieter kann dieses Angebot insbesondere von Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, einem verbindlichen Zahlungsplan und einem zusätzlichen Fortführungsentgelt abhängig machen.
Ein Anspruch des Partners auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht. Die Vereinbarung kommt nur durch ausdrückliche Annahme in Textform zustande; Schweigen gilt nicht als Annahme.
11.7.14 Sperre, Einstellung und irreversible Maßnahmen
Sind bei Ablauf der letzten Nachfrist nicht sämtliche fälligen Hauptforderungen sowie die geltend gemachten unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Nebenforderungen vollständig und vorbehaltlos gutgeschrieben, kann der Anbieter die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise sperren oder einstellen.
Die Sperre kann insbesondere die Wallet-Instanz, App-Funktionen, APIs, Verwaltungszugänge, Supportleistungen, Domains, gehostete Systeme, Store-Listings und Drittanbindungen betreffen. Reicht eine teilweise Sperre zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anbieters nicht aus oder ist sie technisch beziehungsweise wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die gesamte betroffene Instanz gesperrt werden.
Der Anbieter kann während der letzten Nachfrist vorbereitende, noch reversible Maßnahmen durchführen. Irreversible Stilllegungs-, Löschungs-, Deprovisionierungs- oder Store-Entfernungsmaßnahmen dürfen nach Ablauf der Nachfrist vorgenommen werden, wenn
a) auf diese mögliche Folge in der letzten Nachfrist ausdrücklich hingewiesen wurde;
b) eine bloß reversible Sperre technisch nicht möglich oder unter Berücksichtigung von Sicherheits-, Betriebs- und Kosteninteressen unzumutbar ist oder der Vertrag wirksam beendet wurde; und
c) zwingende gesetzliche Aufbewahrungs-, Datenschutz-, Export- und Abwicklungspflichten beachtet werden.
11.7.15 Blockchain Cards und Eigentumsvorbehalt
Während des Zahlungsverzugs ist der Anbieter nicht verpflichtet, Blockchain Cards, Abrufbestellungen oder sonstige Waren auszuliefern oder weitere produktionstechnische Verpflichtungen einzugehen. Bereits gelieferte Blockchain Cards bleiben bis zur vollständigen Zahlung der jeweils damit verbundenen Entgelte Eigentum des Anbieters, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
11.7.16 Wiederherstellung und Reaktivierung
Besteht der Vertrag nach einer Sperre fort und liegen keine weiteren Sperrgründe vor, erfolgt eine Wiederherstellung erst nach vollständiger vorbehaltloser Gutschrift
a) sämtlicher fälliger Hauptforderungen;
b) der geltend gemachten unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Nebenforderungen; und
c) eines vom Anbieter vorab mitgeteilten angemessenen Vorschusses auf die voraussichtlichen Wiederherstellungskosten.
Der tatsächlich erforderliche, über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehende Wiederherstellungsaufwand wird nach § 11.7.11 abgerechnet. Die Reaktivierung erfolgt innerhalb einer nach Umfang, Sicherheitsanforderungen und Drittanbieterabhängigkeiten angemessenen technischen Frist.
Wurde der Vertrag beendet oder die betroffene Instanz bereits dauerhaft stillgelegt, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung. Eine Neueinrichtung bedarf in diesem Fall einer gesonderten Vereinbarung und kann insbesondere neue Set-Up-, Migrations-, Store- und Drittanbieterkosten auslösen.
11.7.17 Vorbehalt weiterer Rechte
Die Fortführung von Leistungen, die Abgabe von Mahnungen, die Gewährung einer Nachfrist oder die Aufnahme von Zahlungs- oder Stundungsverhandlungen begründen keinen Verzicht auf bestehende oder zukünftige Ansprüche.
Weitergehende gesetzliche Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Schadensersatz-und Kündigungsrechte des Anbieters bleiben unberührt.
11.8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
11.8.1 Der Partner darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
11.8.2 Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit nicht zwingendes Recht weitergehende Rechte gewährt.
11.9 Top-Up-Erstattungen
11.9.1 Vereinbarte Top-Up-Erstattungen werden monatlich abgerechnet und grundsätzlich in Euro ausgezahlt, sobald der vereinbarte Mindestbetrag erreicht ist, spätestens jedoch bei Beendigung der betreffenden Vertragsbeziehung.
11.9.2 Eine Auszahlung in Stablecoins setzt eine vorherige Vereinbarung zur konkreten Auszahlung voraus. Der Partner trägt das Kurs- und Netzwerkrisiko erst ab ordnungsgemäßer Ausführung der vereinbarten Übertragung.
11.9.3 Der Anbieter darf fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aufrechnen.
11.10 Vertraulichkeit
11.10.1 Partnerindividuelle Preise, Staffeln, Rabatte und Tarifanlagen unterliegen § 15.
12. Vorübergehende Begrenzungen; Limits; Aussetzungen
12.1 Rate Limits / Fair Use
12.1.1 Der Anbieter darf angemessene technische Nutzungs-, Kapazitäts- und Zugriffslimits, insbesondere Rate Limits, Transaktionslimits, Speichergrenzen, API-Kontingente und parallele Verbindungsgrenzen, festlegen und anpassen, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren, stabilen und wirtschaftlich zumutbaren Betriebs der Leistungen erforderlich ist.
12.1.2 Bei der Festlegung und Anpassung berücksichtigt der Anbieter insbesondere die vereinbarte Produkt- und Vertragsstufe, das übliche Nutzungsvolumen vergleichbarer Partner, ausdrücklich vereinbarte Kapazitäten, die Belastung der Systeme, Anforderungen eingesetzter Drittservices sowie Sicherheits- und Missbrauchsrisiken. Eine im Partnervertrag oder in einem SLA ausdrücklich garantierte Mindestkapazität darf hierdurch nicht dauerhaft unterschritten werden.
12.1.3 Planbare, wesentliche Verschärfungen von Limits teilt der Anbieter dem Partner mit angemessenem Vorlauf in Textform mit. Bei Angriffen, Sicherheitsvorfällen, drohender Überlastung, missbräuchlicher Nutzung oder zwingenden Vorgaben von Drittservices oder Behörden darf die Anpassung mit sofortiger Wirkung erfolgen.
12.1.4 Der Partner darf technische Limits und Schutzmaßnahmen weder selbst noch durch Dritte umgehen. Absehbare außergewöhnliche Lastspitzen hat er dem Anbieter möglichst frühzeitig mitzuteilen.
12.2 Sicherheits- und rechtsbedingte Einschränkungen
12.2.1 Der Anbieter darf den Zugang zu einzelnen Funktionen, APIs, Card-Funktionen, Drittservices, Nutzerkonten oder zur gesamten Instanz vorübergehend beschränken oder aussetzen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
a) eine unbefugte, rechtswidrige oder vertragswidrige Nutzung erfolgt;
b) die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Systemen, Zugangsdaten, Assets oder personenbezogenen Daten gefährdet ist;
c) eine Nutzung zu Schäden bei Endkunden, dem Anbieter, anderen Partnern oder Dritten führen kann;
d) gesetzliche, regulatorische, behördliche oder gerichtliche Anforderungen dies erfordern;
e) der Partner wesentliche Mitwirkungs-, Sicherheits- oder Verifikationspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt; oder
f) eine sofortige Maßnahme zur Eindämmung eines Sicherheitsvorfalls oder zur Abwehr eines Angriffs erforderlich ist.
12.2.2 Art, Umfang und Dauer einer Maßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Soweit ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung steht, beschränkt der Anbieter die Maßnahme auf betroffene Nutzer, Funktionen, Schnittstellen oder Produkte.
12.2.3 Der Anbieter informiert den Partner unverzüglich über eine wesentliche Einschränkung und deren voraussichtliche Dauer, soweit eine solche Information rechtlich zulässig ist und den Zweck der Maßnahme oder die Sicherheit der Systeme nicht gefährdet. Sicherheitsrelevante Erkennungsregeln, Blacklists und interne Prüfparameter müssen nicht offengelegt werden.
12.2.4 Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist und eine sichere Wiederaufnahme des Betriebs möglich und zumutbar ist. Der Partner unterstützt die Prüfung und Wiederherstellung, insbesondere durch Austausch kompromittierter Zugangsdaten und Bereitstellung erforderlicher Informationen.
12.2.5 Gesetzliche Rechte des Partners wegen einer vom Anbieter zu vertretenden, nicht nur unerheblichen Leistungsstörung bleiben unberührt.
12.3 Technische Schutzmaßnahmen
12.3.1 Der Anbieter darf angemessene Maßnahmen zur Authentifizierung, Betrugs- und Missbrauchsprävention sowie Angriffserkennung einsetzen. Hierzu gehören insbesondere Whitelists und Blocklists, Geo-Blocks, Captchas, Session- und Device-Prüfungen, Risikoscores, Anomalieerkennung und zusätzliche Verifikationsschritte.
12.3.2 Die eingesetzten Maßnahmen begründen keine Garantie, dass Missbrauch oder Angriffe erkannt oder verhindert werden. False Positives und False Negatives sind technisch nicht vollständig auszuschließen.
12.3.3 Der Partner darf eine nachvollziehbare Überprüfung einer ihn wesentlich beeinträchtigenden Maßnahme verlangen. Der Anbieter schuldet dabei keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, Sicherheitsarchitektur oder missbrauchsanfälligen Prüfkriterien.
12.4 Verfügbarkeit und Wartung
12.4.1 Soweit im Partnervertrag oder in einem SLA keine bestimmte Verfügbarkeit vereinbart ist, schuldet der Anbieter eine dem vereinbarten Leistungsumfang angemessene Verfügbarkeit im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, nicht jedoch eine ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit.
12.4.2 Der Anbieter darf planmäßige Wartungs-, Update- und Migrationsarbeiten durchführen. Vorhersehbare Arbeiten, die zu einer wesentlichen Einschränkung führen, werden nach Möglichkeit mit angemessenem Vorlauf angekündigt und in nutzungsarmen Zeiträumen durchgeführt.
12.4.3 Nicht als vom Anbieter garantierte Verfügbarkeitszeiten gelten insbesondere Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt gemäß § 18.2, zwingender Sicherheitsmaßnahmen, vertragswidriger Handlungen des Partners, fehlender Mitwirkung sowie Ausfällen unabhängiger Drittservices gemäß § 22. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt nach Maßgabe des Gesetzes und § 18 unberührt.
12.4.4 Bei non-custodial Konfigurationen kann eine Wiederherstellung oder Nutzung über kompatible Dritt-Wallets technisch möglich sein. Der Anbieter schuldet eine solche Kompatibilität oder Wiederherstellung nur, wenn sie ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.
12.4.5 Eine Statusseite dient ausschließlich der aktuellen betrieblichen Information. Sie ändert weder den vereinbarten Leistungsumfang noch gesetzliche oder vertragliche Rechte.
12.5 Temporäre Aussetzung einzelner Chains, Assets und Features
12.5.1 Der Anbieter darf einzelne Chains, Assets, Drittintegrationen, Funktionen und Sicherheitsmodule vorübergehend aussetzen, wenn dies insbesondere wegen eines Forks, einer Reorganisation, eines Exploits, eines RPC- oder Netzwerkfehlers, einer erheblichen False-Positive-Lage, eines Sicherheitsvorfalls, fehlender Liquidität, einer De-Peg-Situation oder rechtlicher beziehungsweise regulatorischer Anforderungen erforderlich ist.
12.5.2 Der Anbieter informiert den Partner über wesentliche Aussetzungen und deren voraussichtliche Dauer, soweit dies möglich und sicherheitsrechtlich vertretbar ist. Er bemüht sich um Wiederherstellung oder eine wirtschaftlich zumutbare Ersatzlösung, ohne hierdurch eine Erfolgsgarantie zu übernehmen.
12.5.3 Dauerhafte Änderungen oder Einstellungen richten sich nach §§ 7.1 und 7.5. Führt eine dauerhafte Einstellung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des ausdrücklich vereinbarten Kernleistungsumfangs und steht keine funktional im Wesentlichen gleichwertige Ersatzlösung zur Verfügung, bleiben die gesetzlichen Rechte des Partners sowie ein etwaiges produktbezogenes Sonderkündigungsrecht unberührt.
13. Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Zahlungsschluss
13.1 Initiallaufzeit und Laufzeitbeginn
13.1.1 Die Initiallaufzeit ergibt sich aus dem Partnervertrag. Für Wallet- und appbezogene Dauerschuldverhältnisse beträgt sie mindestens zwölf Monate; längere Laufzeiten können in Schritten von sechs Monaten vereinbart werden.
13.1.2 Bei Wallet- und appbezogenen Leistungen beginnt die Initiallaufzeit mit dem Veröffentlichungszeitpunkt. Der Anbieter teilt diesen dem Partner in Textform mit.
13.1.3 Für reine SDK-, Cards- oder sonstige nicht appbezogene Leistungen gilt der im jeweiligen Partnervertrag festgelegte Laufzeitbeginn. Die Cards-Laufzeit bleibt eine eigenständige Abnahmeperiode nach § 5.3.
13.1.4 Bei einem Upgrade läuft die bestehende Vertragslaufzeit fort, sofern im Upgrade-Dokument nicht ausdrücklich eine neue Laufzeit vereinbart wird. Geänderte laufende Entgelte werden mit der produktiven Freischaltung des Upgrades fällig.
13.1.5 Ist die Veröffentlichung einer Wallet-App zwölf Monate nach Vertragsschluss noch nicht erfolgt, kann jede Partei den appbezogenen Vertragsteil mit einer Frist von dreißig Tagen in Textform kündigen, sofern die Veröffentlichung nicht überwiegend durch fehlende Mitwirkung des Partners verzögert wurde. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Set-Up- und Entwicklungsleistungen bleiben vergütungspflichtig; vorausbezahlte, noch nicht erbrachte laufende Leistungen sind zu erstatten.
13.2 Automatische Verlängerung
13.2.1 Ein Wallet-, SDK- oder sonstiges Dauerschuldverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Initiallaufzeit jeweils um zwölf Monate, wenn es nicht fristgerecht gekündigt wird. Eine längere Verlängerungsperiode gilt nur, wenn die Initiallaufzeit ebenfalls länger als zwölf Monate war. In diesem Fall entspricht die Länge der Verlängerungsperiode der Länge der Initiallaufzeit.
13.2.2 Die Verlängerung erfolgt mit dem zuletzt gültigen Leistungsumfang, vorbehaltlich wirksamer Änderungen, Upgrades und Preisanpassungen.
13.2.3 Ein Downgrade der Vertragsstufe ist während einer Verlängerung nur mit Zustimmung des Anbieters zulässig. Gesetzliche Kündigungs- und Anpassungsrechte bleiben unberührt.
13.2.4 Für Blockchain Cards richtet sich eine automatische Folgeperiode ausschließlich nach dem im Partnervertrag gewählten Cards-Laufzeit-Modus. Menge, Design, Preis und sonstige Konditionen gelten nur fort, soweit dies im Partnervertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
13.3 Ordentliche Kündigung
13.3.1 Wallet-, SDK- und sonstige Dauerschuldverhältnisse können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Initial- oder Verlängerungslaufzeit ordentlich gekündigt werden.
13.3.2 Eine automatisch wiederkehrende Cards-Laufzeit von drei oder sechs Monaten kann mit einer Frist von einem Monat, eine längere Cards-Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Cards-Laufzeit gekündigt werden.
13.3.3 Die Kündigung bedarf der Textform und ist an die im Vertrag bezeichnete Kontaktadresse zu richten. Maßgeblich ist der Zugang.
13.3.4 Die Kündigung eines einzelnen Produktdokuments berührt andere Produktdokumente nicht, sofern diese nicht ausdrücklich als untrennbarer Gesamtvertrag vereinbart wurden.
13.4 Außerordentliche Kündigung und Sperrung
13.4.1 Jede Partei kann den betroffenen Vertrag oder Produktteil aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Parteien die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende nicht zugemutet werden kann.
13.4.2 Soweit der Kündigungsgrund in einer behebbaren Pflichtverletzung liegt, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, endgültig verweigert wird oder eine sofortige Beendigung wegen der Schwere des Verstoßes, eines Sicherheitsrisikos oder zwingender gesetzlicher Anforderungen gerechtfertigt ist.
13.4.3 Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen bei
a) einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Sicherheits-, Seed-, Support-, Export-, Sanktions- oder Geheimhaltungspflichten;
b) Zahlungsverzug nach erfolglosem Ablauf der in § 11.7 vorgesehenen Nachfrist;
c) vorsätzlicher Umgehung technischer Schutzmaßnahmen;
d) einer rechtswidrigen Nutzung oder Vermarktung der Leistungen;
e) einer erheblichen Gefährdung von Endkunden, Systemen, Assets oder Rechten Dritter; oder
f) dem Verlust einer für die Leistungserbringung zwingend erforderlichen Erlaubnis, soweit keine zumutbare Ersatzlösung besteht.
13.4.4 Vor einer Kündigung darf der Anbieter verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen nach § 12 ergreifen. Eine Sperrung lässt die Zahlungspflicht insoweit unberührt, als sie durch einen vom Partner zu vertretenden Verstoß veranlasst wurde.
13.4.5 Die dauerhafte Einstellung einer Produktlinie durch den Anbieter ist für sich allein kein wichtiger Grund. Der Anbieter kann den betroffenen Produktteil jedoch mit einer Frist von mindestens drei Monaten gesondert kündigen, wenn eine Fortführung aus technischen, wirtschaftlichen oder regulatorischen Gründen unzumutbar ist. Vorausbezahlte Entgelte für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung werden anteilig erstattet.
13.5 Insolvenz und Vermögensverschlechterung
13.5.1 Die gesetzlichen Rechte der Parteien bei Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz und wesentlicher Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs bleiben unberührt.
13.5.2 Allein die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet kein vertragliches Sonderkündigungsrecht, soweit eine solche Vereinbarung nach zwingendem Insolvenzrecht unwirksam wäre.
13.6 Folgen der Beendigung
13.6.1 Mit Wirksamwerden der Beendigung enden die Nutzungsrechte an den betroffenen Software-, Instanz- und SDK-Leistungen. Der Partner stellt deren Nutzung sowie die Nutzung von Marken und Kennzeichen des Anbieters ein.
13.6.2 Soweit Sicherheits-, Rechts- oder Drittanbietergründe nicht entgegenstehen, kann der Anbieter für bis zu dreißig Tage einen beschränkten Read-only- oder Exportzugang bereitstellen. Ein Anspruch hierauf besteht nur für Daten, über die der Partner rechtlich verfügen darf.
13.6.3 Der Partner muss einen gewünschten Standardexport spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Vertragsende in Textform anfordern. Individuelle Migrationen, Sonderformate und Unterstützungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart und gegebenenfalls gesondert vergütet werden.
13.6.4 Private Keys, Seeds oder sonstige nicht beim Anbieter gespeicherte Zugangsmittel können nicht exportiert oder wiederhergestellt werden.
13.6.5 Nach Ablauf der Exportfrist darf der Anbieter Daten löschen oder anonymisieren, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Nachweisinteressen oder datenschutzrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Sicherungskopien dürfen bis zum Ablauf üblicher Backup-Zyklen fortbestehen und unterliegen weiterhin der Vertraulichkeit.
13.6.6 Domains, Zertifikate, Store-Listings und Supportkanäle können nach Vertragsende deaktiviert, übertragen oder angepasst werden. Der Partner wirkt an einem geordneten Offboarding mit.
13.6.7 Offene Entgelte und bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben fällig. Eine Erstattung vorausbezahlter Entgelte erfolgt, soweit der Anbieter den betroffenen Leistungszeitraum aufgrund einer von ihm ausgesprochenen ordentlichen oder produktbezogenen Sonderkündigung nicht mehr erbringt oder zwingendes Recht dies verlangt.
13.6.8 Vertraulichkeit, Schutzrechte, Freistellung, Haftung, Zahlungsansprüche und solche Bestimmungen, die ihrem Zweck nach über das Vertragsende hinaus gelten sollen, bleiben fortbestehen.
14. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
14.1 Bestehende Rechte und Plattformrechte
14.1.1 Sämtliche vor Vertragsschluss bestehenden oder unabhängig vom Partner entwickelten Rechte des Anbieters und seiner Lizenzgeber verbleiben bei diesen. Dies umfasst insbesondere Software, Quell- und Objektcode, APIs, Datenmodelle, Designs, Dokumentation, Sicherheitsarchitektur, Know-how, Datenbanken, Entwicklungswerkzeuge und allgemeine Plattformkomponenten.
14.1.2 Durch diesen Vertrag werden keine Eigentumsrechte oder ausschließlichen Rechte an der Plattform übertragen. Der Partner erhält ausschließlich die nachfolgend beschriebenen Nutzungsrechte.
14.2 Nutzungsrecht des Partners
14.2.1 Der Anbieter räumt dem Partner für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die gebuchten Leistungen im vereinbarten Umfang für den im Partnervertrag bezeichneten White-Label-Auftritt zu nutzen.
14.2.2 Das Nutzungsrecht darf nur insoweit an Arbeitnehmer, verbundene Unternehmen oder Auftragnehmer weitergegeben werden, wie dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die betreffenden Personen mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit und zweckgebundenen Nutzung verpflichtet sind.
14.2.3 Das Nutzungsrecht ist während der vereinbarten Laufzeit nicht frei widerruflich. Einschränkung, Sperrung und Beendigung richten sich ausschließlich nach dem Partnervertrag und diesen AGB.
14.3 Nutzungsbeschränkungen
14.3.1 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend erlaubt, darf der Partner insbesondere nicht
a) die Software oder Plattform außerhalb des vereinbarten White-Label-Zwecks nutzen;
b) Quellcode, Repositories, Builds oder Dokumentation veröffentlichen oder an unberechtigte Dritte weitergeben;
c) Softwarebestandteile vervielfältigen, verkaufen, vermieten, unterlizenzieren oder für konkurrierende Drittprodukte verwenden;
d) Schutzvermerke, Rechtehinweise oder technische Schutzmaßnahmen entfernen oder umgehen; oder
e) aus zugänglich gemachten Bestandteilen einen eigenständigen Fork oder ein Ersatzprodukt für sich oder Dritte entwickeln.
14.3.2 Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zur Herstellung der Interoperabilität nach § 69e UrhG, bleiben unberührt. Der Partner soll dem Anbieter vor einer hierauf gestützten Handlung Gelegenheit geben, die für eine vertragsgemäße Interoperabilität erforderlichen Informationen bereitzustellen, soweit dies zumutbar ist.
14.4 Codezugang und Co-Development
14.4.1 Ein Zugriff auf Quellcode, Repositories, Builds oder nicht öffentliche technische Dokumentation besteht nur, wenn ein entsprechendes F-ACCESS-*-Feature ausgewählt ist.
14.4.2 Der Zugriff erfolgt ausschließlich für das vereinbarte Projekt und nach dem Need-to-know-Prinzip. Zugangsdaten sind personenbezogen zu vergeben und dürfen nicht geteilt werden.
14.4.3 Der Partner ist für Handlungen seiner zugriffsberechtigten Arbeitnehmer und Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
14.4.4 Nach Vertragsende sind lokale Kopien zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der Partner bestätigt die Löschung auf begründete Anfrage in Textform.
14.5 Custom-Features und Partnerbeiträge
14.5.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an vom Anbieter entwickelten Custom- und Wunsch-Features beim Anbieter. Die Vergütung von Entwicklungsleistungen bewirkt keinen Erwerb ausschließlicher Rechte.
14.5.2 Der Anbieter darf allgemeine Funktionen, technische Lösungen, Ideen und nicht partnerspezifisches Know-how aus Custom-Entwicklungen in seine Plattform übernehmen und gegenüber anderen Kunden verwerten. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, Marken und ausschließlich partnerspezifische Inhalte des Partners dürfen dabei nicht offengelegt werden.
14.5.3 An vom Partner bereitgestellten Beiträgen, Patches, Spezifikationen oder sonstigen Entwicklungsergebnissen räumt der Partner dem Anbieter ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Integration, Änderung, Wartung und Verwertung innerhalb der Plattform erforderlich ist.
14.5.4 Urheberpersönlichkeitsrechte und sonstige nicht übertragbare Rechte bleiben unberührt. Der Partner sichert zu, die erforderlichen Nutzungsrechte seiner Arbeitnehmer und Auftragnehmer wirksam erworben zu haben.
14.5.5 Rechte an bereits vorhandenen Marken, Inhalten, Daten, Konzepten oder sonstigen Materialien des Partners verbleiben beim Partner.
14.6 Marken und Partner-Content
14.6.1 Der Partner räumt dem Anbieter für die Vertragslaufzeit die zur Herstellung, Veröffentlichung, Bereitstellung und Unterstützung des White-Label-Auftritts erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an Namen, Marken, Logos, Grafiken, Texten und sonstigem Partner-Content ein.
14.6.2 Der Partner sichert zu, dass die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzt.
14.6.3 Eine Nutzung von Name, Logo oder Branding des Partners als öffentliche Referenz ist nur zulässig, wenn sie im Partnervertrag gesondert ausgewählt oder anderweitig ausdrücklich freigegeben wurde.
14.6.4 Eine erteilte Referenzfreigabe kann aus wichtigem Grund für zukünftige Verwendungen widerrufen werden. Bereits hergestellte Printmedien, abgeschlossene Präsentationen und rechtmäßig archivierte Veröffentlichungen müssen nicht rückwirkend vernichtet werden. Ausführliche Case Studies und inhaltliche Zitate bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
14.7 Open Source
14.7.1 Für Open-Source-Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen.
14.7.2 Bei eigenem Hosting, eigener Distribution oder Nutzung eigener Store-Accounts erfüllt der Partner die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Open-Source-Lizenzpflichten. Der Anbieter stellt auf Anfrage die ihm vorliegenden, zur Pflichterfüllung erforderlichen Lizenzinformationen bereit.
14.8 Feedback
14.8.1 Der Anbieter darf freiwillig übermitteltes Feedback unentgeltlich für die Weiterentwicklung der Plattform verwenden. Dies umfasst keine Rechte an vertraulichen Unterlagen, Marken, personenbezogenen Daten oder eigenständigen Produkten des Partners.
14.9 Schutzrechtsverletzungen
14.9.1 Hinweise auf mögliche Schutzrechtsverletzungen sind unverzüglich an die vertragliche Kontaktadresse zu senden. Die Parteien informieren einander und wirken bei der Prüfung und Abwehr berechtigter Ansprüche angemessen zusammen.
14.9.2 Der Anbieter darf beanstandete Inhalte oder Funktionen vorübergehend sperren, ersetzen oder ändern, soweit dies zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen erforderlich und dem Partner zumutbar ist.
15. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
15.1 Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, technischen, rechtlichen und organisatorischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen der Offenlegung ergibt.
15.2 Hierzu gehören insbesondere Preise und Individualkonditionen, Feature-Auswahl, Quellcode, Repositories, Zugangsdaten, Sicherheitsarchitektur, Schwachstelleninformationen, Roadmaps, Kunden- und Nutzerdaten, Custom-Spezifikationen sowie nicht öffentliche Geschäfts- und Produktplanungen.
15.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die die empfangende Partei nachweislich
a) bereits rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht kannte;
b) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden;
c) rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden; oder
d) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.
15.4 Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung. Sie schützt diese mindestens mit der Sorgfalt, die sie für eigene Informationen vergleichbarer Bedeutung anwendet, und jedenfalls mit angemessener kaufmännischer Sorgfalt.
15.5 Eine Offenlegung ist nur gegenüber Arbeitnehmern, verbundenen Unternehmen, Beratern und Auftragnehmern zulässig, die die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15.6 Gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab und beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Maß.
15.7 Tatsächliche oder drohende Verletzungen der Vertraulichkeit sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien wirken bei angemessenen Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen zusammen.
15.8 Nach Vertragsende oder auf berechtigtes Verlangen sind vertrauliche Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit sie nicht weiterhin zur Vertragsdurchführung benötigt werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Beweissicherungsinteressen und übliche Backup-Zyklen bleiben unberührt; für zurückbehaltene Kopien gilt die Geheimhaltung fort.
15.9 Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre danach. Für Quellcode, Zugangsdaten und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie, solange die Information geheim und rechtlich schutzfähig ist.
15.10 Öffentliche AGB und allgemein veröffentlichte Produktinformationen sind nicht allein aufgrund ihres Gegenstands vertraulich. Partnerverträge, Preise, technische Anlagen und Zugangsdaten bleiben dagegen auch dann vertraulich, wenn die AGB öffentlich bereitgestellt werden.
15.11 Die gesetzlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bleiben unberührt. Eine außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 13.4.
16. Freistellung von Ansprüchen Dritter
16.1 Der Partner stellt den Anbieter und dessen verbundene Unternehmen von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf einer vom Partner zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen.
16.2 Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche aufgrund
a) rechtswidriger oder irreführender Werbung des Partners, einschließlich absolut wirkender Sicherheitsversprechen;
b) vom Partner bereitgestellter Inhalte, Marken, Designs oder sonstiger Materialien, die Rechte Dritter verletzen;
c) eines vom Partner betriebenen Shops, Fulfillments oder eigenen Endkundenangebots;
d) einer Verletzung von Verbraucher-, Datenschutz-, Sanktions-, Export- oder Informationspflichten im Verantwortungsbereich des Partners;
e) vertragswidrigen Supportverhaltens, insbesondere der Anforderung oder Verarbeitung von Seeds, Private Keys, PINs oder Access Codes;
f) einer unbefugten Nutzung oder Weitergabe von Quellcode, Zugangsdaten oder vertraulichen Informationen;
g) der Nutzung eigener Store-Accounts oder eigener Drittintegrationen des Partners; oder
h) sonstiger Produkte, Zusagen oder Rechtsbeziehungen, die der Partner im eigenen Namen gegenüber Endkunden oder Dritten begründet.
16.3 Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung sowie rechtskräftig festgestellte, wirksam anerkannte oder in einem abgestimmten Vergleich übernommene Zahlungsansprüche.
16.4 Der Anbieter informiert den Partner unverzüglich über einen Anspruch und stellt ihm die für die Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Eine verspätete Information lässt die Freistellung nur entfallen, soweit dem Partner hierdurch ein konkreter Nachteil entsteht.
16.5 Der Partner darf die Verteidigung in Abstimmung mit dem Anbieter führen. Der Anbieter darf sich auf eigene Kosten beteiligen. Ein Vergleich, der ein Schuldanerkenntnis, eine nicht nur geringfügige nichtmonetäre Verpflichtung oder eine Beeinträchtigung von Rechten des Anbieters enthält, bedarf dessen vorheriger Zustimmung; diese darf nicht unbillig verweigert werden.
16.6 Der Anbieter wirkt angemessen an der Schadensminderung mit. Die Freistellung entfällt, soweit der Anspruch durch eine Pflichtverletzung des Anbieters oder durch von ihm ohne Mitwirkung des Partners bereitgestellte Inhalte oder Funktionen verursacht wurde.
16.7 Die Freistellung begründet keine verschuldensunabhängige Garantie des Partners und erweitert die Verantwortlichkeit nicht über seinen gesetzlichen und vertraglichen Risikobereich hinaus.
17. Disclaimer; Blockchain-Belehrungen; Risiken (B2B-Perspektive)
17.1 Die nachfolgenden Hinweise beschreiben wesentliche technische, wirtschaftliche und rechtliche Risiken der gebuchten Leistungen. Sie konkretisieren den Leistungsumfang und die Informationspflichten des Partners, begründen jedoch keinen über § 18 hinausgehenden Haftungsausschluss.
17.2 Krypto- und Totalverlustrisiko: Der Umgang mit Krypto-Assets kann zum Totalverlust führen. Kurse schwanken. Blockchain-Transaktionen sind regelmäßig irreversibel.
17.3 Non-custodial / Hot vs. Cold: Soweit non-custodial, verwaltet der Endkunde Schlüssel eigenverantwortlich. Hot- und Cold-Wallet tragen unterschiedliche Risiken. Der Anbieter kann Keys nicht wiederherstellen.
17.4 Der Anbieter erbringt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Der Partner gibt keine solche Beratung im Namen des Anbieters.
17.5 Drittservices unterliegen eigenen Bedingungen; der Anbieter kontrolliert sie nicht (§ 4.6 / § 22).
17.6 Downtime, Forks, Reorgs, Congestion, Gas-Schwankungen und Asset-Einstellungen können Verfügbarkeit und Transaktionen beeinträchtigen.
17.7 Smart Contracts, Liquidity Pools, DEX, Bridges, Off-Ramps, Stablecoins (einschließlich De-Peg), DeFi und DApps bergen technische, wirtschaftliche und rechtliche Risiken einschließlich Exploit-Risiken.
17.8 Infrastruktur-, RPC-, Netzwerk- und Plattformrisiken können zu Datenfehlern, Verzögerungen oder Ausfällen führen.
17.9 Do-not-trust-verify / Clear Signing: Der Endkunde hat Transaktionsdaten vor Signatur zu prüfen. Clear Signing und Trusted Display sind begrenzt und nicht stets vollständig.
17.10 Imitation, Phishing und Social Engineering sind reale Risiken. Offizielle Kanäle und Anti-Phishing-Regeln (§ 0.4 / § 10.4 / AGB-Anhang E) sind einzuhalten.
17.11 Dritt-Hardware-Wallets werden nicht empfohlen und unterliegen nicht der Verantwortung des Anbieters.
17.12 Sicherheits- und Karten-Features können Risiken reduzieren, aber weder die Sorgfalt des Partners und der Endkunden ersetzen noch einen bestimmten Schutz gewährleisten. Insbesondere können Warnungen verspätet, unvollständig oder unzutreffend sein. False Positives, False Negatives, technische Umgehungen und zeitweilige Nichtverfügbarkeit sind möglich.
17.12.1 Die Bezeichnung eines Features als Sicherheitsfeature, Cold-Wallet-Funktion, Monitoring, Blocking, Clear Signing oder Trusted Display stellt keine Garantie oder Beschaffenheitszusage dar.
17.12.2 Der Partner darf die Features nur mit sachlich zutreffenden und vom Anbieter freigegebenen Angaben bewerben. Aussagen wie „100 % sicher“, „phishing-sicher“, „unhackbar“ oder „Diebstahl ausgeschlossen“ sind untersagt.
17.13 Veröffentlichung und Verfügbarkeit in App Stores unterliegen den Entscheidungen und Richtlinien der jeweiligen Plattformbetreiber. Der Anbieter schuldet die vertragsgemäße Erstellung, Einreichung und zumutbare Bearbeitung von Rückfragen, nicht aber die Entscheidung oder Bearbeitungsdauer eines Plattformbetreibers.
17.13.1 Nutzt der Partner eigene Store-Accounts, ist er für deren ordnungsgemäßen Betrieb, die Richtigkeit seiner Account-Angaben und die Einhaltung der für ihn geltenden Store-Richtlinien verantwortlich.
17.13.2 Eine Haftung des Anbieters für Store-Maßnahmen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch eine vom Anbieter zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.
17.14 Eine dynamische oder pauschale Einbeziehung von Endkunden-AGB „in ihrer jeweils aktuellen Fassung“ in dieses B2B-Vertragsverhältnis findet nicht statt. Endkunden-AGB und Endkunden-Risikohinweise sind nur insoweit für den Partner relevant, als diese AGB ausdrücklich auf konkrete darin geregelte Endkundenkommunikations- oder Mitwirkungspflichten verweisen.
17.15 Jede Partei ist für die regulatorische Zulässigkeit der von ihr im eigenen Namen erbrachten Leistungen verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine Prüfung oder Garantie dafür, dass eigene Produkte, Marketingmaßnahmen oder Geschäftsmodelle des Partners erlaubnisfrei oder in allen vom Partner gewählten Ländern zulässig sind.
18. Haftung und höhere Gewalt
18.1 Unbeschränkte Haftung
18.1.1 Die Parteien haften unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
c) nach dem Produkthaftungsgesetz;
d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
e) aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie; sowie
f) in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.
18.2 Höhere Gewalt
18.2.1 Keine Partei haftet für eine Leistungsstörung, die durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes Ereignis verursacht wird, das auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden konnte.
18.2.2 Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, hoheitliche Maßnahmen, allgemeine Telekommunikations- oder Energieausfälle, Arbeitskämpfe außerhalb des eigenen Betriebs, großflächige Cyberangriffe sowie erhebliche Störungen öffentlicher Blockchain-Netzwerke gehören.
18.2.3 Der Ausfall eines Drittservices gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn auch die Voraussetzungen von 18.2.1 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit für eigene Auswahl-, Integrations- und Überwachungspflichten sowie für Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
18.2.4 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Art, erwartete Dauer und wesentliche Auswirkungen des Ereignisses und ergreift wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen.
18.2.5 Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Bereits entstandene Zahlungsansprüche und Entgelte für weiterhin nutzbare Leistungen bleiben unberührt.
18.2.6 Dauert die wesentliche Behinderung eines betroffenen Produktteils länger als neunzig Tage an, kann jede Partei diesen Produktteil mit einer Frist von dreißig Tagen kündigen. Vorausbezahlte Entgelte für nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.
18.3 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
18.3.1 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher
18.3.1 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet eine Partei nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
18.3.2 In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
18.3.3 Die Gesamthaftung des Anbieters aus einfacher Fahrlässigkeit ist je Vertragsjahr und betroffenem Produkt auf die für dieses Produkt in den letzten zwölf Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis gezahlte oder geschuldete Nettovergütung begrenzt. Besteht der Vertrag noch keine zwölf Monate, ist die für die ersten zwölf Vertragsmonate voraussichtlich geschuldete Nettovergütung maßgeblich. Die Haftungsobergrenze beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro.
18.3.4 Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus unmittelbar zusammenhängenden Ursachen gelten als ein Schadensereignis.
18.3.5 Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer, risikoadäquater Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zum Verantwortungsbereich des Anbieters gehört.
18.3.6 Eine Haftung für mittelbare, atypische und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit dadurch die Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vollständig ausgehöhlt würde.
18.4 Besondere Technologierisiken
18.4.1 Der Anbieter haftet nicht für Kursverluste, Entscheidungen von Blockchain-Netzwerken, irreversible Transaktionen, verlorene oder offengelegte Endkunden-Keys, Phishing oder Handlungen unabhängiger Drittanbieter, soweit der Schaden nicht durch eine vom Anbieter zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.
18.4.2 Die Bereitstellung eines Sicherheitsfeatures „as is“ bedeutet, dass keine bestimmte Schutzwirkung oder fehlerfreie Erkennung zugesagt wird. Ist ein Feature ausdrücklich ausgewählt, bleibt der Anbieter gleichwohl verpflichtet, es im vereinbarten Entwicklungs- und Verfügbarkeitszustand bereitzustellen.
18.4.3 Bei einem Mangel darf der Anbieter nach eigener Wahl nachbessern, eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen oder das betroffene optionale Feature durch eine im Wesentlichen gleichwertige Funktion ersetzen. Schlägt die Abhilfe fehl oder ist eine gleichwertige Ersatzlösung nicht verfügbar, bleiben angemessene Minderungs- und Kündigungsrechte des Partners unberührt.
18.5 Persönlicher Anwendungsbereich
18.5.1 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der jeweiligen Partei.
18.5.2 Die Freistellung nach § 16 und die gesetzlichen Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
19. Datenschutz und datenschutzrechtliche Rollen
19.1 Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten unter eigener Verantwortung im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen.
19.2 Vertrags-, Ansprechpartner-, Abrechnungs- und Kommunikationsdaten der jeweils anderen Partei verarbeitet jede Partei grundsätzlich als eigenständiger Verantwortlicher zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung.
19.3 Im Standard-Endkundenmodell ist der Anbieter Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der er Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung bestimmt. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Wallet-App und des vom Anbieter als Merchant of Record betriebenen Shops, soweit im konkreten Prozess nichts anderes festgelegt ist
19.4 Verarbeitet der Partner Endkundendaten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Anbieters, insbesondere im Rahmen eines ausgelagerten Endkunden-Supports, handelt er als Auftragsverarbeiter. Vor Beginn einer solchen Verarbeitung schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne erforderlichen AVV darf der Partner keinen produktiven Zugriff auf die betreffenden personenbezogenen Daten erhalten.
19.5 Bestimmt der Partner eigene Zwecke oder wesentliche Mittel der Verarbeitung, etwa für eigene Marketingmaßnahmen, einen eigenen Shop oder eigene Endkundenprodukte, handelt er insoweit als eigenständiger Verantwortlicher.
19.6 Bestimmen beide Parteien Zwecke und Mittel einer Verarbeitung gemeinsam, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO.
19.7 Vertragliche Rollenbezeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Einordnung nicht allein entscheidend. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verarbeitungsvorgänge und Entscheidungsbefugnisse.
19.8 Der Partner darf personenbezogene Daten nur über freigegebene Zugänge und für den vereinbarten Zweck verarbeiten. Er verpflichtet zugriffsberechtigte Personen zur Vertraulichkeit und setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen um.
19.9 Datenschutzverletzungen, unbefugte Zugriffe und der Verlust personenbezogener Daten oder entsprechender Zugangsmittel meldet der Partner unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, an die vereinbarte Datenschutz- oder Security-Kontaktadresse. Die Meldung muss die verfügbaren Informationen zu Art, Umfang, Zeitpunkt, betroffenen Daten und ergriffenen Maßnahmen enthalten.
19.10 Die Parteien unterstützen einander im erforderlichen und zumutbaren Umfang bei Betroffenenanfragen, Datenschutz-Folgenabschätzungen, behördlichen Anfragen und der Untersuchung von Datenschutzverletzungen. Einzelheiten und eine etwaige Vergütung außergewöhnlicher Unterstützungsleistungen werden im AVV geregelt.
19.11 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, internationale Datenübermittlungen, Löschfristen, Weisungsrechte und Kontrollen richten sich, soweit einschlägig, nach dem AVV und zwingendem Datenschutzrecht.
19.12 Der Anbieter stellt die von ihm zu verantwortenden Endkunden-Datenschutzhinweise bereit. Der Partner liefert richtige und aktuelle Angaben zu seiner Rolle, seinen Supportkanälen und seinen eigenen Verarbeitungen und darf freigegebene Rechtstexte nicht ohne Zustimmung ändern.
19.13 Soweit ein Drittservice eine eigene Verarbeitung als Verantwortlicher durchführt, gelten ergänzend dessen Datenschutzhinweise. Der Anbieter informiert über wesentliche, in die Plattform integrierte Drittservices im gesetzlich erforderlichen Umfang.
19.14 Zwingende datenschutzrechtliche Haftungs- und Betroffenenrechte bleiben unberührt.
20. Online-Bestell- und Signaturstrecke
20.1 Der Partnervertrag kann durch ein Webformular vorbereitet, automatisiert validiert, als elektronisches Dokument erzeugt und über eine elektronische Signaturplattform zur Unterzeichnung bereitgestellt werden.
20.2 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn das Partnervertragsdokument von vertretungsberechtigten Personen beider Parteien unterzeichnet oder auf einer vereinbarten Signaturplattform eindeutig elektronisch angenommen wurde. Die bloße Eingabe oder Übermittlung von Formulardaten stellt noch keine Annahme dar.
20.3 Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, genügt eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur. Die Parteien können im Einzelfall eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Unterzeichnung auf Papier vereinbaren.
20.4 Signaturen dürfen in getrennten, inhaltlich übereinstimmenden Ausfertigungen erfolgen. Sämtliche Ausfertigungen bilden gemeinsam ein Vertragsdokument.
20.5 Bestell-IDs, Zeitstempel, Audit-Trails, Zustellnachweise, Signaturzertifikate und technische Protokolle dürfen zur Dokumentation des Vertragsschlusses und zur Rechtsverteidigung gespeichert werden.
20.6 Der Partner ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Daten und den Schutz seiner Signatur- und Portalzugänge verantwortlich. Er meldet eine vermutete unbefugte Nutzung unverzüglich.
20.7 Die Bezugnahme des unterzeichneten Partnervertrags auf diese AGB umfasst ausdrücklich auch die Schiedsvereinbarung gemäß § 21.2. Die Anforderungen an den Nachweis der Einbeziehung bleiben unberührt.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21.2 Schiedsvereinbarung
21.2.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, einem darunter geschlossenen Partnervertrag oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
21.2.2 Bei einem Streitwert bis einschließlich 250.000 Euro besteht das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter; bei einem höheren Streitwert aus drei Schiedsrichtern.
21.2.3 Schiedsort ist Regensburg, Deutschland. Verfahrenssprache ist Deutsch. Auf die Sache ist deutsches Recht anzuwenden.
21.2.4 Das Recht jeder Partei, bei einem zuständigen staatlichen Gericht einstweiligen Rechtsschutz oder Sicherungsmaßnahmen zu beantragen, bleibt unberührt.
21.2.5 Der Anbieter darf unbestrittene oder fällige Zahlungsansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen. Wird dem Anspruch widersprochen, ist das streitige Verfahren nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung zu führen.
21.2.6 Sollte die Schiedsvereinbarung im Einzelfall unwirksam oder undurchführbar sein, ist für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg, soweit gesetzlich zulässig.
21.3 Teilunwirksamkeit
21.3.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betreffenden Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
21.3.2 Eine automatische Ersetzung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung findet nicht statt. Die Parteien können eine wirksame Regelung vereinbaren, die ihre beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
21.4 Änderungen und Individualabreden
21.4.1 Änderungen und Ergänzungen des Partnervertrags sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen, soweit nicht eine strengere gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Form gilt.
21.4.2 Individuelle Vereinbarungen und der Vorrang ausgehandelter Individualabreden bleiben unabhängig von Formklauseln unberührt.
21.4.3 Änderungen dieser AGB richten sich ausschließlich nach § 7.3. Eine bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung bewirkt keine Änderung eines bestehenden Vertrags.
21.5 Vollständigkeit der Vereinbarung
21.5.1 Der Partnervertrag, die wirksam einbezogene AGB-Fassung und die darin bezeichneten Anhänge bilden die Vereinbarung zum jeweiligen Vertragsgegenstand.
21.5.2 Individuelle Abreden, Ansprüche wegen arglistiger Täuschung und gesetzliche vorvertragliche Informations- und Haftungspflichten werden durch diese Vollständigkeitsklausel nicht ausgeschlossen.
21.6 Übertragung und Abtretung
21.6.1 Der Partner darf den Vertrag oder wesentliche Rechte und Pflichten hieraus nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden, wenn der Erwerber nachweislich mindestens gleichwertig leistungsfähig und zuverlässig ist.
21.6.2 Die Abtretung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Geldforderungen bleibt zulässig.
21.6.3 Der Anbieter darf den Vertrag im Rahmen einer Umwandlung, eines Unternehmensverkaufs oder einer Übertragung der betreffenden Produktlinie auf ein verbundenes oder übernehmendes Unternehmen übertragen, sofern die vertragsgemäße Leistungserbringung und die berechtigten Interessen des Partners hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Partner wird vorab in Textform informiert.
21.6.4 Werden berechtigte Interessen des Partners durch die Übertragung wesentlich beeinträchtigt und wird keine angemessene Abhilfe geschaffen, kann der Partner den betroffenen Vertragsteil innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung zum Übertragungszeitpunkt kündigen.
21.7 Die unterlassene oder verspätete Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar. Ein Verzicht bedarf einer eindeutigen Erklärung.
21.8 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Orientierung; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
21.9 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht im Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Partner nicht.
21.10 Maßgebliche AGB-Fassung ist die im Partnervertrag mit Datum oder Versionsnummer bezeichnete und dem Partner vor Vertragsschluss zugänglich gemachte Fassung.
22. Drittservices und Unterauftragnehmer
22.1 Der Anbieter darf zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer und technische Drittservices einsetzen. Hierzu können insbesondere Hosting-, CDN-, RPC-, Wallet-, KYC-, Payment-, Messaging-, Push-, Analyse-, App-Store-, DEX-, Bridge-, Swap-und Off-Ramp-Dienste gehören.
22.2 Soweit ein Dritter als Erfüllungsgehilfe des Anbieters tätig wird, bleibt die gesetzliche Verantwortlichkeit des Anbieters nach Maßgabe von § 18 bestehen. Der bloße Einsatz eines Dritten führt nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss.
22.3 Hiervon zu unterscheiden sind unabhängige Drittservices, die der Partner oder ein Endkunde im eigenen Namen auswählt oder mit denen ein eigenes Vertragsverhältnis zustande kommt. Für deren Leistungen, Inhalte, Preisgestaltung und Entscheidungen ist der Anbieter nicht verantwortlich, soweit er diese nicht selbst verursacht oder ausdrücklich garantiert hat.
22.4 Der Anbieter darf einen integrierten Drittservice aus sachlichem Grund austauschen, ändern oder entfernen, insbesondere bei Einstellung des Dienstes, Sicherheitsrisiken, wesentlichen Preis- oder Leistungsänderungen, regulatorischen Anforderungen oder fehlender technischer Kompatibilität.
22.5 Eine planbare Änderung mit wesentlichen Auswirkungen auf eine ausdrücklich vereinbarte Kernfunktion wird dem Partner mit angemessenem Vorlauf mitgeteilt. In dringenden Sicherheits- oder Rechtsfällen darf die Änderung sofort erfolgen.
22.6 Der Anbieter bemüht sich bei Wegfall eines wesentlichen integrierten Drittservices um eine wirtschaftlich und technisch zumutbare Ersatzlösung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Anbieter oder eine unveränderte Drittanbieterfunktion besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
22.7 Steht keine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzlösung zur Verfügung und wird der vereinbarte Kernleistungsumfang dauerhaft wesentlich beeinträchtigt, kann der Partner den betroffenen Produktteil außerordentlich kündigen. Vorausbezahlte Entgelte für danach nicht mehr erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.
22.8 Der Partner erfüllt die für eigene Drittservices geltenden Vertrags-, Datenschutz-, Lizenz-, Sanktions- und Compliance-Anforderungen. Zugangsdaten eigener Drittservices stellt er rechtzeitig und in sicherer Weise bereit.
22.9 Datenschutzrechtliche Rollen und internationale Datenübermittlungen richten sich nach § 19, der Datenschutzerklärung und einem gegebenenfalls erforderlichen AVV.
22.10 Der Partner darf Endkunden nicht den Eindruck vermitteln, der Anbieter garantiere unabhängige Drittservices oder hafte verschuldensunabhängig für deren Verhalten.
23. AGB-Anhänge A-E (öffentlich; Kataloge / Playbooks)
23.1 Die nachfolgend bezeichneten Anhänge sind Bestandteil der AGB, wenn sie dieselbe Versionsbezeichnung wie die im Partnervertrag genannte AGB-Fassung tragen, dem Partner vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden und im Partnervertrag oder in diesen AGB eindeutig bezeichnet sind:
a) Anhang A – Feature-Katalog;
b) Anhang B – Security- und Card-Feature-Katalog;
c) Anhang C – Domain- und Naming-Conventions;
d) Anhang D – Endkunden-Platzhalter-Zuordnung; und
e) Anhang E – Support- und Anti-Phishing-Playbook.
23.2 Die Anhänge beschreiben allgemeine Leistungsmerkmale, Definitionen und Betriebsstandards. Sie enthalten weder die konkrete Feature-Auswahl noch Preise, Mengen, Laufzeiten oder sonstige Individualkonditionen des Partners.
23.3 API-Tarife, Custom-Feature-Beschreibungen, AVV und Domain-/Credential-Übergaben sind keine öffentlichen AGB-Anhänge. Sie werden nur Bestandteil eines Partnervertrags, wenn sie eindeutig bezeichnet und vor oder bei Vertragsschluss beigefügt oder später von beiden Parteien wirksam vereinbart werden.
23.4 Die bloße spätere Veröffentlichung oder Nachreichung eines Anhangs führt nicht automatisch zu dessen Einbeziehung in bestehende Verträge. Änderungen bereits einbezogener Anhänge richten sich nach § 7.3.
23.5 Der Anbieter hält die für einen Vertrag maßgebliche AGB- und Anhangsfassung für Nachweiszwecke vor. Informatorische Webseiten, Dokumentationen und Statusseiten sind keine Vertragsbestandteile, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
AGB-Anhang A – Feature-Katalog
Wallet Infrastructure GmbH („Anbieter“) gegenüber Whitelabelling-Partnern Fassung der einbezogenen AGB: 20. August 2026 · Abruf: https://thewallet.net/partner-agb/
Dieser Anhang ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Whitelabelling-Partner des Anbieters (nachfolgend „AGB“) gemäß § 4.4 und § 23 der AGB.
A.0 Geltung, Zweck und Auswahlmechanik
A.0.1 Zweck
A.0.1.1 Dieser Anhang beschreibt den öffentlichen Katalog möglicher Grundleistungen und Features (jeweils mit Feature-ID und Leistungsbeschreibung).
A.0.1.2 Der Katalog dient der einheitlichen Definition der Leistungsgegenstände. Er begründet keine konkrete Leistungspflicht gegenüber einem bestimmten Partner.
A.0.2 Auswahl ausschließlich im Partnervertrag
A.0.2.1 Ein Feature wird nur geschuldet, wenn es im jeweiligen beidseitig unterzeichneten Partnervertrag / Bestelldokument per Checkbox ausgewählt ist (§ 5.1, § 5.5 der AGB).
A.0.2.2 Nicht ausgewählte Features sind nicht geschuldet – auch dann nicht, wenn sie bei vergleichbaren Partnern üblich sind (§ 5.5.3 der AGB).
A.0.2.3 Konkrete Preise, Staffeln, Mengen, Optionswerte und Individualkonditionen sind ausschließlich im Partnervertrag festgelegt und sind vertraulich (§ 11, § 15 der AGB).
A.0.3 Security- und Karten-Features
A.0.3.1 Sicherheits- und Karten-Features (IDs F-WALLET-SECURITY-*, F-CARDS-* soweit securitybezogen) werden in AGB-Anhang B ausführlich beschrieben und unterliegen der as-is- / wie-verfügbar-Regel (§ 5.5.6, § 9.3, § 9.7, § 17 / § 18 der AGB).
A.0.3.2 In diesem Anhang A erfolgt für Security-/Card-Security-Features lediglich die Katalogzuordnung und der Verweis auf Anhang B.
A.1 Zugriffslevel auf Code und Schnittstellen (F-ACCESS-*)
A.1.1 F-ACCESS-API – API- und sonstige Schnittstellen
A.1.1.1 Der Anbieter gewährt dem Partner Zugang zu den dokumentierten und/oder im Partnervertrag bezeichneten Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) und sonstigen vereinbarten Schnittstellen der gebuchten Produktlinie.
A.1.1.2 Der Zugang dient ausschließlich der Integration und dem Betrieb der vereinbarten White-Label-Instanz bzw. der gebuchten Module.
A.1.1.3 Umfang, Endpunkte, Authentifizierung und etwaige Fair-Use-/Rate-Limit-Regeln ergeben sich aus der Dokumentation und dem Partnervertrag; ein Anspruch auf unbeschränkte Kapazität besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart (§ 12 der AGB).
A.1.1.4 Nutzungsbasierte Entgelte (API-Nutzungstarif) werden, soweit vereinbart, ausschließlich im Partnervertrag bzw. in einer dort einbezogenen vertraulichen Anlage festgelegt (§ 11.2.4 der AGB).
A.1.2 F-ACCESS-FE-BASE – Code-Zugriff auf nicht-entscheidendes Basis-Frontend
A.1.2.1 Der Anbieter gewährt dem Partner einen eingeschränkten Zugang zu Teilen des Frontend-Quellcodes, die keine entscheidungslogik- oder plattformkritischen Bestandteile enthalten.
A.1.2.2 Der Zugang dient der Anpassung von Darstellung und Branding im vereinbarten Rahmen und unterliegt dem NDA (§ 15.6 der AGB) sowie dem Wiederverwendungsverbot (§
14.1a der AGB).
A.1.2.3 Der Partner erhält keinen Anspruch auf Herausgabe entscheidungskritischer Backend-, Sicherheits-, Custody-, Key-Management- oder Plattformkernbestandteile.
A.1.3 F-ACCESS-CODEV – Vollzugriff für Co-Development
A.1.3.1 Der Anbieter gewährt dem Partner einen erweiterten Codezugang zur gemeinsamen Entwicklung unter strenger Geheimhaltung und ausschließlich für das vereinbarte Projekt.
A.1.3.2 Der Partner darf den zugänglich gemachten Code nicht für eigene oder fremde Produkte außerhalb der vereinbarten Instanz nutzen, auch nicht nach Vertragsende, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (§ 14.1a, § 15.6 der AGB).
A.1.3.3 Mitarbeiter und Auftragnehmer des Partners dürfen nur nach dem Need-to-know-Prinzip und unter gleichwertiger Verpflichtung eingebunden werden. Verstöße sind wesentliche Pflichtverletzungen.
A.2 Hosting (F-HOST-*)
Es kann höchstens eine Hosting-Option verbindlich ausgewählt werden. Die konkrete Betriebsverantwortung folgt der gewählten Option und den Mitwirkungspflichten des Partners (§ 6 der AGB).
A.2.1 F-HOST-OWN – Eigenes Hosting durch den Partner
A.2.1.1 Der Anbieter stellt Software und Lizenzrahmen bereit; das Hosting und der Betrieb der betreffenden Systeme liegen beim Partner.
A.2.1.2 Der Partner ist für Infrastruktur, Verfügbarkeit, Patches, Secrets und Compliance seines Hostings verantwortlich, soweit diese in seiner Kontrolle liegen.
A.2.1.3 Open-Source-Lizenzpflichten bei eigener Distribution und eigenen Store-Accounts sind vom Partner ausdrücklich einzuhalten (§ 14.1a.4 der AGB).
A.2.2 F-HOST-SHARED – Shared Hosting beim Anbieter
A.2.2.1 Der Betrieb erfolgt in gemeinsam genutzten Systemen des Anbieters.
A.2.2.2 Der Partner hat keinen Anspruch auf dedizierte Ressourcen, Isolation über den vom Anbieter vorgesehenen Stand hinaus oder bestimmte Kapazitätsschwellen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
A.2.3 F-HOST-DEDICATED – Dediziertes Hosting beim Anbieter
A.2.3.1 Der Betrieb erfolgt in einer für den Partner dedizierten Umgebung innerhalb der Systeme des Anbieters, soweit technisch und organisatorisch vom Anbieter vorgesehen.
A.2.3.2 Dediziertes Hosting begründet keine ununterbrochene Verfügbarkeit und keinen Anspruch auf bestimmte Hardware- oder Cloud-Spezifikationen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart (§ 9.1, § 12.4 der AGB).
A.3 Wallet-Kern, Branding und Content
A.3.1 F-WALLET-APP – White-Label Wallet App
A.3.1.1 Der Anbieter stellt eine White-Label-Wallet-Anwendung für mobile Endgeräte bereit, die unter dem Branding des Partners (Brand/Markenname / App-Name) in den App Stores veröffentlicht werden soll, soweit Store-Publishing gebucht ist.
A.3.1.2 Lieferfrist, Veröffentlichungszeitpunkt und Beginn monatlicher Betriebsentgelte richten sich nach § 5.2a und § 13.1 der AGB.
A.3.1.3 Die App ist grundsätzlich nicht-verwahrend (non-custodial), soweit nicht ein abweichender Wallet-Modus (F-MODE-CUSTODIAL) gebucht ist.
A.3.2 F-WALLET-ADMIN – Verwaltungsoberfläche
A.3.2.1 Der Anbieter stellt eine Verwaltungsoberfläche für die jeweilige Wallet-Instanz bereit (§ 9.8 der AGB).
A.3.2.2 Der Partner kann in einem beschränkten Rahmen ausgewählte Nutzer- und Verwaltungsthemen steuern. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, auf bestimmte Verwaltungsfunktionen oder auf Parität mit internen Admin-Werkzeugen des Anbieters.
A.3.2.3 Support zur Verwaltungsoberfläche erfolgt nur im schlank begrenzten Rahmen; individuelle Schulung oder Feature-Erweiterungen sind nur geschuldet, soweit gesondert gebucht.
A.3.3 F-WALLET-DOMAINS – Domain-Set unter *.thewallet.net
A.3.3.1 Der Anbieter stellt ein Domain-Set unter der Domäne *.thewallet.net für die Partner-Instanz bereit, nach Maßgabe von AGB-Anhang C und etwaiger Domain-/Credential-Übergabe im Partnervertrag.
A.3.3.2 Typische Muster sind insbesondere https://«Brand-Slug».thewallet.net sowie zugehörige Admin-/Monolith-Hostnames, soweit für die Instanz vorgesehen.
A.3.4 F-BRAND-INDIV – Individuelles Branding
A.3.4.1 Der Partner kann im vom Anbieter vorgegebenen Design-Rahmen beeinflussen: Name, App-Logo, Start-Up-Screen, Start-Up-Animation, Farbpalette und Gradienten, Karten-Hintergrundbilder sowie Store-Listing-Texte.
A.3.4.2 Der Partner sichert zu, über die erforderlichen Rechte an gelieferten Marken-, Namens- und Bildrechten zu verfügen, und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf fehlender Rechtsinhaberschaft beruhen (§ 14.2, § 16 der AGB).
A.3.4.3 Store-Anforderungen und Markenrechte Dritter können Anpassungen erzwingen; ein Anspruch auf unveränderte Freigabe besteht nicht.
A.3.5 F-LANDING – Eigene Landing-Page
A.3.5.1 Der Anbieter stellt eine Landing-Page für den White-Label-Auftritt bereit oder ermöglicht deren Bereitstellung im vereinbarten technischen Rahmen.
A.3.5.2 Inhaltliche Verantwortung für Partner-Marketingaussagen trägt der Partner; absolut wirkende Sicherheitsversprechen sind untersagt (§ 6.3.3, § 17.12 der AGB).
A.3.6 F-INFO-STATIC – Individuelle Info-Seite mit statischen Inhalten
A.3.6.1 Der Partner kann eine Info-Seite mit statischen Inhalten (z. B. Produktinformationen, Hinweise) im vereinbarten Rahmen bereitstellen lassen.
A.3.6.2 Dynamische Redaktionssysteme, CMS-Vollzugriff oder redaktionelle Pflege durch den Anbieter sind nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.
A.3.7 F-NEWS – Individuelle News / News-Einspielen
A.3.7.1 Der Partner kann News-Inhalte für die App bzw. die Instanz einspielen oder einspielen lassen, soweit die technische Funktion freigeschaltet ist.
A.3.7.2 Der Partner trägt die Verantwortung für Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der News-Inhalte und stellt den Anbieter von hieraus folgenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Partner die Inhalte verursacht hat (§ 16 der AGB).
A.3.8 F-ANALYTICS-ADMIN – Analysen / Nutzerdaten im Admin-Dashboard (as is)
A.3.8.1 Soweit freigeschaltet, stellt der Anbieter im Admin-Dashboard Analyse- und Nutzerdatenansichten bereit.
A.3.8.2 Die Bereitstellung erfolgt as is / wie verfügbar. Es besteht keine Zusicherung der Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität, Ununterbrechbarkeit oder Eignung für bestimmte Auswertungszwecke (§ 3.36, § 9.3 der AGB).
A.3.9 F-ADDR-FIXED – Festes Adressbuch
A.3.9.1 Die App stellt ein festes (zentral konfiguriertes) Adressbuch bereit, aus dem Endkunden Adressen für Transaktionen auswählen können, soweit die Funktion freigeschaltet ist.
A.3.9.2 Die Pflege der festen Einträge erfolgt nach dem vereinbarten Betriebsmodell; der Partner wirkt an korrekten Inhalten mit.
A.3.10 F-ADDR-PER-USER – Individuelles Adressbuch je Nutzer
A.3.10.1 Es können je Endkunde unterschiedliche Adressbucheinträge verwaltet werden.
A.3.10.2 Der Anbieter schuldet keine Überwachung der Rechtmäßigkeit einzelner Endkunden-Einträge; Missbrauchsregeln nach § 8 und § 12 der AGB bleiben unberührt.
A.3.11 F-CHAIN-EXTRA – Weitere Blockchains integrieren
A.3.11.1 Der Anbieter integriert zusätzliche Blockchains über den Standardumfang der gebuchten Stufe hinaus, soweit im Partnervertrag bezeichnet.
A.3.11.2 Hierfür kann ein Preisaufschlag anfallen; Höhe und Chain-Liste stehen ausschließlich im Partnervertrag. Verfügbarkeit und Fortbestand einzelner Chains unterliegen § 7.5 und § 16 der AGB.
A.3.12 F-STORE-OWN-ACCOUNTS – Publishing über eigene Store-Accounts des Partners
A.3.12.1 Die Veröffentlichung der App erfolgt über App-Store- und Play-Store-Accounts des Partners (nicht des Anbieters oder verbundener Unternehmen).
A.3.12.2 Der Partner trägt das Risiko eigener Store-Accounts einschließlich Policy-Verstößen, Ablehnung, Entfernung und Account-Sperren (§ 17.13 der AGB) und stellt den Anbieter entsprechend frei (§ 16 der AGB).
A.3.13 F-STORE-WI – Publishing über Accounts von Wallet Infrastructure / verbundenen Unternehmen
A.3.13.1 Die Veröffentlichung erfolgt über Accounts des Anbieters oder verbundener Unternehmen.
A.3.13.2 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Ablehnung, Verzögerung, Entfernung oder sonstige Maßnahmen der Plattformbetreiber (§ 17.13 der AGB). Der Partner wirkt an Listing-Texten, Rechtstexten und Freigaben mit (§ 6.2.1 der AGB).
A.4 Wallet-Modi (F-MODE-*)
Mehrere Modi können parallel ausgewählt werden, soweit technisch und vertraglich vorgesehen.
A.4.1 F-MODE-DECENTRAL – Dezentrale Wallets
A.4.1.1 Endkunden nutzen dezentrale / non-custodial Wallet-Funktionalität im Rahmen der App.
A.4.2 F-MODE-SMART – Smart Wallets
A.4.2.1 Die App unterstützt Smart-Wallet-Funktionalität (account-abstraktionsnahe oder vergleichbare Modelle), soweit freigeschaltet und mit den eingesetzten Drittservices kompatibel.
A.4.3 F-MODE-CARD – Card-Wallets
A.4.3.1 Die App unterstützt die Nutzung von Blockchain Cards (Cold-/Card-Wallet-Kontext) im gebuchten Umfang.
A.4.3.2 Die alleinige Buchung dieses Modus begründet keinen Anspruch auf Lieferung von Hardware-Cards; hierfür ist Produkt Blockchain Cards bzw. die einschlägigen Cards-Features erforderlich (§ 5.2.3 der AGB).
A.4.4 F-MODE-CUSTODIAL – Custodial Wallets
A.4.4.1 Soweit ausgewählt, können custodial Wallet-Leistungen nach Maßgabe der im Partnervertrag ausgefüllten Individualkonditionen erbracht werden.
A.4.4.2 Verwahr-, Ein- und Auszahlungsregeln sowie Mindestbeträge werden ausschließlich im Partnervertrag festgelegt.
A.5 Ramp / Exchange – Ersatz durch Partnerlösung (F-RAMP-REPLACE, F-EXCHANGE-REPLACE)
A.5.1 F-RAMP-REPLACE – Ramp durch eigene Lösung des Partners ersetzen
A.5.1.1 Der Partner darf die vom Anbieter integrierte Ramp-Lösung durch eine eigene oder von ihm beschaffte Lösung ersetzen, soweit technisch angebunden und freigeschaltet.
A.5.1.2 Bei Aktivierung fällt eine Gebühr je monatlich aktivem Nutzer (MAU) an. Definition und Staffelung richten sich nach § 5.8.5 und § 11.3.4 der AGB; konkrete Staffelpreise sind im Partnervertrag festzulegen.
A.5.1.3 Der Partner trägt Verantwortung und Risiken seiner Ramp-Lösung gegenüber Endkunden und Dritten und stellt den Anbieter frei, soweit Ansprüche auf die Partnerlösung zurückgehen (§ 16 der AGB).
A.5.2 F-EXCHANGE-REPLACE – Integrierte Exchange durch eigene Lösung ersetzen
A.5.2.1 Entsprechend A.5.1 für die integrierte Exchange-Funktionalität.
A.5.2.2 MAU-Gebühr und Staffelung gelten analog § 5.8.5 der AGB, soweit dieses Feature aktiviert ist.
A.6 Nutzerkontingent (F-USERS-*)
Nutzer in diesem Sinne sind Unique Installs der App (Downloads/Installationen), nicht MAU nach § 5.8.6 der AGB.
A.6.1 F-USERS-1500 – Kontingent bis 1.500 Unique Installs
A.6.1.1 Das Standardkontingent umfasst bis zu eintausendfünfhundert (1.500) Unique Installs.
A.6.2 F-USERS-20K – Kontingent bis 20.000 Unique Installs
A.6.2.1 Das Standardkontingent umfasst bis zu zwanzigtausend (20.000) Unique Installs.
A.6.3 F-USERS-150K – Kontingent bis 150.000 Unique Installs
A.6.3.1 Das Standardkontingent umfasst bis zu einhundertfünfzigtausend (150.000) Unique Installs.
A.6.4 F-USERS-TOPUP – Aufstockungen / Tarifstufen
A.6.4.1 Aufstockungen und weitere Tarifstufen werden im Partnervertrag mit mindestens sechs (6) ausfüllbaren Stufen festgelegt; Preise bleiben individual (§ 5.8.6.3, § 11.3.5 der AGB).
A.6.4.2 Bei Überschreiten des aktuellen Kontingents erfolgt kein Hard-Block, sondern ein automatisches Upgrade in den nächsthöheren Tarif nach Maßgabe des Partnervertrags. Parallel können die Parteien ein Paket-Upgrade erörtern; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
A.7 Gas-Sponsoring
A.7.1 F-GAS-SPONSOR – Gas-Sponsoring
A.7.1.1 Der Anbieter oder ein Sub-Dienstleister kann Gas-Gebühren für Endkundentransaktionen im vereinbarten Umfang sponsern bzw. übernehmen.
A.7.1.2 Das Standardmodell ist ein Festpreis pro gesponserte Transaktion. Im Partnervertrag wird je aktuell unterstützter Blockchain festgelegt: (a) Festpreis pro Transaktion und/oder (b) Aufschlag auf eingesetzte Gas Fees und/oder Sub-Dienstleister-Kosten (§ 5.8.7, § 11.3.3 der AGB).
A.8 Cards-Shop, Fulfillment, Store und Hardware-Bezug
A.8.1 F-CARDS-HW – Lieferung Blockchain Cards
A.8.1.1 Soweit Produkt Blockchain Cards gebucht und dieses Feature ausgewählt ist, schuldet der Anbieter die Lieferung von Blockchain Cards nach Maßgabe von § 5.3 der AGB und der Cards-Konditionen im Partnervertrag.
A.8.2 F-CARDS-SHOP-WI – Shop- und Fulfillment-Set-Up durch Wallet Infrastructure (B2C)
A.8.2.1 Der Anbieter richtet eine Online-Shop- und Fulfillment-Lösung für den B2C-Verkauf von Blockchain Cards ein bzw. stellt diese bereit, soweit gebucht. Endkundenvertragspartner / Merchant of Record bleibt im Standardmodell der Anbieter (§ 4.8 der AGB).
A.8.3 F-CARDS-SHOP-PARTNER – Partner-eigener Shop und/oder Fulfillment
A.8.3.1 Der Partner darf einen eigenen Online-Shop und/oder eigenes Fulfillment aufsetzen und Blockchain Cards B2C verkaufen, soweit dieses Feature ausgewählt ist.
A.8.3.2 Mindestpflichten (Image- und Reputationsschutz des Anbieters), ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
1. klare Kennzeichnung von Verkäufer / Merchant of Record und Erfüllung der Impressumspflichten;
2. keine irreführende Darstellung, der Anbieter sei Verkäufer oder gewährleiste den Shop des Partners;
3. sanktions- und exportkonforme Belieferung;
4. Anti-Phishing- und Verbraucherschutzhinweise gegenüber Endkunden;
5. korrekte Preise sowie Liefer- und Widerrufsinformationen;
6. keine absolut wirkenden Sicherheitsversprechen;
7. Freistellung des Anbieters nach § 16 der AGB.
A.8.4 F-CARDS-STORE-PAGE – Eigener Store zum Kartenverkauf (durch Wallet Infrastructure)
A.8.4.1 Der Anbieter stellt einen eigenen Store bzw. eine Store-Seite zum Kartenverkauf bereit.
A.8.4.2 Dies begründet keinen Anspruch auf bestimmte Conversion, Verfügbarkeit oder Sortimentsumfang über den vereinbarten Rahmen hinaus.
A.9 Rechtstexte, Top-Ups, Schulungen, individuelle Bedingungen, Support, Ansprechpartner
A.9.1 F-AGB-CUSTOM – Endkunden-AGB anpassen / ergänzen
A.9.1.1 Der Partner kann Endkunden-AGB in Abstimmung mit dem Anbieter anpassen oder ergänzen; eigene Bedingungen sind möglich, soweit vereinbart. Die endgültige Freigabe von Rechtstexten und Datenschutzerklärung erfolgt durch den Anbieter.
A.9.1.2 Der Partner wirkt an korrekten, platzhalterersetzten In-App- und Web-Verlinkungen mit (AGB-Anhang D).
A.9.2 F-TOPUP-RAMP-EX – Top-Ups auf Ramp- und Exchange-Gebühren
A.9.2.1 Der Anbieter sammelt und reportet monatlich vereinbarte Top-Ups auf Ramp- und Exchange-Gebühren.
A.9.2.2 Die Erstattung durch den Anbieter erfolgt jeweils zum fünfzehnten (15.) Kalendertag des Folgemonats, standardmäßig in EUR, sofern der erstattungsfähige Betrag mindestens fünfzig (50,00) EUR erreicht – andernfalls spätestens zum Ende der Gesamtvertragsbeziehung. Auszahlung in EUR oder in am Sitz des Anbieters zulässigen Stablecoins ist zulässig. Bei Zahlungsverzug des Partners sind Aufrechnung und/oder Einbehalt zulässig (§ 11.3.6 der AGB).
A.9.3 F-TRAINING – Schulungen
A.9.3.1 Der Anbieter führt einzelne Schulungen zu vereinbarten Themen durch.
A.9.3.2 Thema, Preis und etwaige Regelmäßigkeit werden ausschließlich im Partnervertrag geregelt; die Verrechnung erfolgt als Zusatz-Service im Monatszyklus (§ 11.3.7 der AGB).
A.9.4 F-CUSTOM-WISH – Wunsch-Features
A.9.4.1 Der Partner kann eigene Feature-Wünsche äußern. Eine Pflicht zur Umsetzung besteht nur, soweit im Partnervertrag bzw. in einer dort einbezogenen Custom-Anlage vereinbart.
A.9.4.2 Entwicklungskosten werden im Set-Up oder separat ausgewiesen. Sämtliche Rechte an entwickelten Features verbleiben beim Anbieter, einschließlich des Rechts, Features an andere Kunden auszuspielen und anderweitig zu verwerten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Regelung vereinbart ist (§ 14.1b, § 11.3.8 der AGB).
A.9.5 F-CONTACT-FIXED – Feste Ansprechpartner
A.9.5.1 Der Partner kann einen statischen, festen Ansprechpartner, welcher für alle Endkunden angezeigt wird, hinterlegen.
A.9.6 F-CONTACT-INDIV – Individuelle Ansprechpartner
A.9.6.1 Der Partner kann individuelle Ansprechpartner je Endkunde festlegen und zuordnen.
A.9.7 F-CS-WI – Kundenservice durch Wallet Infrastructure oder verbundene Unternehmen
A.9.7.1 Endkunden-Kundenservice wird durch den Anbieter oder verbundene Unternehmen erbracht. Dieser wird auch als Ansprechpartner für den Endkunden angezeigt.
A.9.7.2 Reaktionszeiten und Service-Levels sind nur geschuldet, soweit im Partnervertrag ausdrücklich zugesagt.
A.9.8 F-CS-PARTNER – Kundenservice durch den Partner
A.9.8.1 Endkunden-Kundenservice wird durch den Partner erbracht. Ohne Auswahl von F-CS-WI ist dies die Standard-Variante (§ 5.8.9 der AGB).
A.9.8.2 Der Partner erbringt den Support im Standardmodell im Auftrag des Anbieters und kennzeichnet dies klar. Er begründet damit keine eigene Endkundenvertragsbeziehung (§
2.3, § 4.8, § 10.2 der AGB).
A.9.8.3 Der Partner hält den Mindeststandard nach AGB-Anhang E (Support-/Anti-Phishing-Playbook) ein.
A.10 SDK / Integrationsmodul (F-SDK-*)
A.10.1 F-SDK-LICENSE – Nutzungsrecht SDK / Integrationsmodul
A.10.1.1 Der Partner erhält eine einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungslizenz am SDK / Integrationsmodul zur Integration von Blockchain Cards in eigene Lösungen, nach Maßgabe von § 14 der AGB.
A.10.2 F-SDK-DOCS – Dokumentation
A.10.2.1 Der Anbieter stellt Dokumentation zur Integration bereit. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form, Vollständigkeit für alle Use Cases oder laufende Aktualisierung in festen Intervallen, soweit nicht explizit vereinbart.
A.10.3 F-SDK-SUPPORT – Technischer Integrations-Support
A.10.3.1 Der Anbieter leistet technischen Support zur Integration im vereinbarten Rahmen. Bestimmte Reaktionszeiten gelten nur, sofern ausdrücklich ein SLA im Partnervertrag vereinbart wurde.
A.10.4 F-SDK-UPDATES – Update-Kanal
A.10.4.1 Der Partner erhält Zugang zu einem Update-Kanal für das SDK, soweit freigeschaltet. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Release-Frequenz.
AGB-Anhang B – Security- & Card-Feature-Katalog (as is / wie verfügbar)
Wallet Infrastructure GmbH („Anbieter“) gegenüber Whitelabelling-Partnern Fassung der einbezogenen AGB: 20. August 2026 · Abruf: https://thewallet.net/partner-agb/
Dieser Anhang ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Whitelabelling-Partner des Anbieters (nachfolgend „AGB“) gemäß § 4.4, § 5.8.10 und § 23 der AGB.
B.0 AS-IS – Leitklausel (verbindlich für den gesamten Anhang)
B.0.1 Kernsatz
B.0.1.1 Sämtliche in diesem Anhang beschriebenen Sicherheits- und Karten-Features werden – soweit überhaupt ausgewählt, freigeschaltet oder bereitgestellt – ausschließlich „as is“ / „wie verfügbar“ erbracht. Der Anbieter schuldet die Bemühung, die jeweiligen Funktionen bereitzustellen, nicht jedoch eine bestimmte Schutzwirkung, Eignung für einen bestimmten Zweck, Vollständigkeit, Ununterbrechbarkeit, Fehlerfreiheit oder dauerhafte Verfügbarkeit (§
3.36, § 9.3, § 9.7, § 17 / § 18 der AGB).
B.0.2 Keine Erfolgsgarantie gegen Phishing, Diebstahl oder Verlust
B.0.2.1 Der Anbieter garantiert nicht und sichert nicht zu, dass Sicherheits- oder Karten-Features Folgendes leisten:
B.0.2.1.1 Phishing, Social Engineering, Impersonation oder Betrug verhindern;
B.0.2.1.2 Diebstahl, Verlust oder Missbrauch von Geräten, Karten, Seeds oder Zugangscodes verhindern;
B.0.2.1.3 stets korrekt warnen;
B.0.2.1.4 False Positives oder False Negatives ausschließen; oder
B.0.2.1.5 jederzeit verfügbar sein.
B.0.2.2 Partner und Endkunde tragen das Restrisiko. Features können Risiken mindern, ersetzen aber nicht die Sorgfalt von Partner und Endkunde (§ 17.12 der AGB).
B.0.3 Marketingverbot absolut wirkender Versprechen
B.0.3.1 Der Partner darf in Marketing, Support und Endkundenkommunikation keine absolut wirkenden Sicherheitsversprechen machen (insbesondere keine Aussagen wie „100 % sicher“, „phishing-sicher“, „Diebstahl unmöglich“). Verstöße können Freistellungsansprüche nach § 16 der AGB auslösen.
B.1 Geltung und Produktbezug
B.1.1 Dieser Anhang gilt für Security-Features der Wallet-App und für Card-bezogene Sicherheitsfeatures, soweit Produkt Wallet und/oder Produkt Blockchain Cards gebucht und die jeweiligen Features ausgewählt sind.
B.2 App- / User-Perspektive (F-WALLET-SECURITY-*) – as is
B.2.1 F-WALLET-SECURITY-STD – Standard-Sicherheitsfeatures (App)
B.2.1.1 Soweit ausgewählt, kann der Anbieter einen Basissatz von In-App-Sicherheits- und Warnfunktionen bereitstellen, insbesondere Hinweise zu verdächtigen Situationen und Verweise auf Anti-Phishing-Informationen.
B.2.1.2 Der konkrete Funktionsumfang kann sich weiterentwickeln. Ein Anspruch auf ein unverändertes Feature-Set besteht nicht (§ 7.1 der AGB).
B.2.2 F-WALLET-SECURITY-EXT – Erweiterte Sicherheitsfeatures (App)
B.2.2.1 Soweit ausgewählt, kann der Anbieter erweiterte Sicherheitsfunktionen freischalten, die über den Standard hinausgehen und die nachfolgenden Einzelbeschreibungen (B.2.3 ff.) ganz oder teilweise umfassen können.
B.2.3 F-WALLET-SECURITY-CALL-WARN – Call- / Gesprächswarnung in der App
B.2.3.1 Die App kann Endkunden während oder im Zusammenhang mit Telefongesprächen / Remote-Support-Situationen vor Social-Engineering-Risiken warnen.
B.2.3.2 Optional kann ein Report-Formular zur Meldung verdächtiger Anrufe oder Support-Kontakte bereitstehen.
B.2.4 F-WALLET-SECURITY-SUPPORT-IDS – Dual Support- / Customer-IDs und Support-Codes
B.2.4.1 Soweit freigeschaltet, können duale Support- bzw. Customer-IDs (Anbieter und Whitelabel-Partner) sowie zeitlich invalidierende Support-Codes eingesetzt werden, um die Authentizität von Support-Kontakten zu unterstützen.
B.2.4.2 Nutzung und Schulung richten sich nach § 8.8 und § 10.4 der AGB sowie nach AGB-Anhang E.
B.2.5 F-WALLET-SECURITY-WC-DOMAIN – WalletConnect- / Domain-Warnungen
B.2.5.1 Soweit freigeschaltet, kann die App bei WalletConnect- oder vergleichbaren Verbindungen Domain- und Kontrahenten-Warnungen anzeigen, insbesondere gestützt auf regulatorische oder öffentlich bekannte Risikolisten, Blowfish-ähnliche oder vergleichbare Analyse-Dienste, Whitelists des Anbieters und/oder des Partners sowie Fuzzy-Matching zur Erkennung von Impersonation-Domains.
B.2.6 F-WALLET-SECURITY-TX-PATTERN – Suspicious-Transaction-Pattern
B.2.6.1 Soweit freigeschaltet, kann die App Ansätze zur Erkennung auffälliger Transaktionsmuster bereitstellen und Endkunden warnen.
B.2.7 Sonstige App-Sicherheitsmodule
B.2.7.1 Weitere App-Sicherheitsmodule können unter zusätzlichen IDs F-WALLET-SECURITY-* im Partnervertrag aufgenommen werden.
B.3 Card- / Device-Perspektive (F-CARDS-*) – as is
B.3.1 F-CARDS-LIFECYCLE – Card-Lifecycle / Status-Tracking
B.3.1.1 Soweit freigeschaltet, kann der Anbieter eine Verwaltungs-Oberfläche zum Bereitstellen von Informationen zum Aktivierungs-Status und der Zuordnung von Blockchain Cards bereitstellen.
B.3.2 F-CARDS-KILL – Switch / Blocking
B.3.2.1 Soweit freigeschaltet und gebaut, kann eine Sperr-Switch-Funktion über App und/oder Admin bereitstehen, ggf. instanzübergreifend.
B.3.3 F-CARDS-BACKUP – Backup- / Zusatzkarten-Flows
B.3.3.1 Soweit freigeschaltet, können Flows für Backup- oder Zusatzkarten sowie Sicherheitsfragen bei Gerätewechseln und anderen verdächtigen Informationen eingesetzt werden.
B.3.4 F-CARDS-SEED-UI – Seed-Anzeige einmalig und UI-Härtung
B.3.4.1 Soweit freigeschaltet, kann die Seed-Anzeige einmalig erfolgen und durch UI-Härtung ergänzt werden (z. B. Screenshot-Block, Storage-Härtung; optional Call-Sperre während der Anzeige), soweit technisch auf dem jeweiligen Betriebssystem umsetzbar.
B.3.5 F-CARDS-REACTIVATE – Re-Aktivierung nach Lost / Stolen
B.3.5.1 Soweit freigeschaltet, kann eine Reaktivierungs-Kontrolle nach Lost-/Stolen-Status vorgesehen sein.
B.3.6 F-CARDS-MONITOR-PK – Server-seitiges Monitoring Public Keys / Warning-Mails
B.3.6.1 Soweit freigeschaltet und gebaut, kann ein server-seitiges Monitoring von Public Keys mit Warn-Mails oder vergleichbaren Hinweisen erfolgen.
B.3.7 Sonstige Card-Sicherheitsmodule
B.3.7.1 Weitere Module können unter zusätzlichen IDs F-CARDS-* im Partnervertrag aufgenommen werden.
AGB-Anhang C – Domain- und Naming-Conventions
Wallet Infrastructure GmbH („Anbieter“) gegenüber Whitelabelling-Partnern Fassung der einbezogenen AGB: 20. August 2026 · Abruf: https://thewallet.net/partner-agb/
Dieser Anhang ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Whitelabelling-Partner des Anbieters (nachfolgend „AGB“) gemäß § 4.4 und § 23 der AGB.
C.0 Geltung, Zweck und Abgrenzung
C.0.1 Zweck
C.0.1.1 Dieser Anhang beschreibt die Domain- und Naming-Conventions für White-Label-Instanzen unter der Domäne *.thewallet.net sowie zugehörige Hostnames.
C.0.1.2 Er dient der einheitlichen technischen und organisatorischen Zuordnung von Partner-Instanzen. Er ersetzt weder den Partnervertrag noch die Feature-Auswahl.
C.0.2 Voraussetzung Feature und Partnervertrag
C.0.2.1 Ein Domain-Set wird nur geschuldet, wenn das Feature F-WALLET-DOMAINS (Domain-Set unter *.thewallet.net) im Partnervertrag per Checkbox ausgewählt ist und das Produkt Wallet gebucht ist (AGB-Anhang A, § 5.8.3 der AGB).
C.0.2.2 Konkrete Domain-Zuweisungen, Credential-Übergaben, Go-Live-Fenster und technische Zugangsdaten werden – soweit erforderlich – in der vertraulichen Partnervertrags-Anlage Domain-/Credential-Übergabe bzw. über die Domain-Festlegungen laut Partnervertrag dokumentiert. Diese Anlage ist nicht Teil der öffentlichen AGB und wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Partnervertrag per Checkbox einbezogen ist (§ 4.4.2 der AGB).
C.1 Brand-Slug
C.1.1 Begriff
C.1.1.1 Der Brand-Slug ist der technische Kurzbezeichner der Partner-Instanz in Hostnames und URLs. Beispiel (unverbindlich): tokenpay.
C.1.1.2 Der Brand-Slug wird im Onboarding mit dem Partner abgestimmt und im Partnervertrag bzw. in der Domain-/Credential-Anlage festgehalten. Er ist von den Anzeige-Strings Brand/Markenname und App-Name zu unterscheiden (AGB-Anhang D).
C.1.2 Zulässigkeitsregeln
C.1.2.1 Der Brand-Slug besteht aus Kleinbuchstaben. Ziffern, Bindestriche, Leerzeichen, Umlaute, Sonderzeichen und Großbuchstaben sind unzulässig.
C.1.2.2 Der Brand-Slug muss eindeutig sein und darf nicht mit bestehenden Instanz-Slugs, geschützten Marken Dritter oder irreführenden Bezeichnungen kollidieren. Der Anbieter kann einen vorgeschlagenen Slug ablehnen oder eine Anpassung verlangen.
C.1.2.3 Der Brand-Slug darf keine Spoofing-, Phishing- oder Impersonationswirkung gegenüber dem Anbieter, anderen Partnern oder Dritten erzeugen (vgl. AGB-Anhang E).
C.1.2.4 Eine nachträgliche Änderung des Brand-Slugs ist nur mit Zustimmung des Anbieters und unter Berücksichtigung technischer Migrationsaufwände möglich.
C.2 Domain-Muster unter *.thewallet.net
Soweit F-WALLET-DOMAINS gebucht ist, gelten die folgenden Standardmuster. Abweichungen bedürfen der Abstimmung und Dokumentation im Partnervertrag bzw. in der Domain-/Credential-Anlage.
C.2.1 Öffentliche Partner-Webpräsenz
Muster Zweck https://«Brand-Slug».thewallet.net Öffentliche White-Label-Webpräsenz / Shop-bzw. Landing-Einstieg der Instanz (typisch auch als Basis für die Instanz-Shop-URL)
C.2.1.1 Beispiel (unverbindlich): https://tokenpay.thewallet.net.
C.2.1.2 Gleichbedeutend: „https://“ + Brand-Slug + „.thewallet.net“.
C.2.2 Admin-Hostname
Muster Zweck admin.«Brand-Slug».thewallet.net Verwaltungsoberfläche der Partner-Instanz (soweit F-WALLET-ADMIN gebucht)
C.2.2.1 Schreibweise mit eingesetztem Slug: admin.«Brand-Slug».thewallet.net.
C.3 Naming-Conventions (Anzeige vs. Technik)
C.3.1 Trennung der Ebenen
Ebene Feld / Begriff Verwendung Juristischer Partner Vertrag, Impressumshinweise Partnername B2B Markenname Brand/Markenname Endkunden-UI, AGB/DSE-Auftritt Texte, Anti-Phishing App-Store- App-Name App Store / Google Play Name Listing Technischer Brand-Slug DNS / Hostnames unter Slug *.thewallet.net Shop-URL Instanz-Shop-URL typisch abgeleitet aus dem öffentlichen Domain-Muster
C.3.2 Store-Listings und Bundle-Identifikatoren
C.3.2.1 App-Store-Accounts, Bundle-IDs und Listing-Texte richten sich nach den Festlegungen laut Partnervertrag und der Domain-/Credential-Anlage. Store-Anforderungen und Markenrechte Dritter können Anpassungen erzwingen (§ 5.7, § 7.6 der AGB).
C.4 Mitwirkung, Credentials und Geheimhaltung
C.4.1 Mitwirkung des Partners
C.4.1.1 Der Partner wirkt an der Domain-Abstimmung mit, benennt DNS- und technische Ansprechpartner und liefert rechtzeitig freigabefähige Brand- und Listing-Materialien (§ 6.2.1 der AGB).
C.4.1.2 Fehlt erforderliche Mitwirkung, kann der Anbieter Leistungen verzögern oder einschränken (§ 6.4 der AGB).
C.4.2 Credential-Übergabe
C.4.2.1 Admin-User, API-Keys, WalletConnect-Project-IDs, Push-/Firebase- und RPC-Keys sowie vergleichbare Zugangsdaten werden nur Need-to-know und nach Maßgabe der Domain-/Credential-Anlage übergeben.
C.4.2.2 Der Partner schützt Zugangsdaten und meldet Sicherheitsvorfälle unverzüglich an kundenservice@thewallet.net (§ 6.1.3, § 8.1 der AGB).
C.4.2.3 Domain- und Credential-Daten sind Individualkonditionen und unterliegen der Vertraulichkeit nach § 15 der AGB.
C.5 Änderungen, Migration und Abschaltung
C.5.1 Bei Vertragsende oder zulässiger Einstellung von Leistungen kann der Anbieter Hostnames und Zertifikate zurückziehen oder umleiten. Ein Anspruch auf dauerhafte Domain-Nutzung nach Vertragsende besteht nicht, soweit nicht individual anders vereinbart.
C.5.2 Eigene Domains des Partners außerhalb von *.thewallet.net (individuelle Domains) sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich im Partnervertrag vereinbart; dieser Anhang regelt den Standard unter *.thewallet.net.
AGB-Anhang D – Endkunden-Platzhalter-Zuordnung
Wallet Infrastructure GmbH („Anbieter“) gegenüber Whitelabelling-Partnern Fassung der einbezogenen AGB: 20. August 2026 · Abruf: https://thewallet.net/partner-agb/
Dieser Anhang ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Whitelabelling-Partner des Anbieters (nachfolgend „AGB“) gemäß § 4.4 und § 23 der AGB.
D.0 Geltung, Zweck und Rollen
D.0.1 Zweck
D.0.1.1 Dieser Anhang beschreibt die Zuordnung typischer Platzhalter in Endkunden-AGB, Datenschutzerklärung (DSE) und verwandten Instanz-Rechtstexten auf die B2B-/White-Label-Felder (Token-Bezeichnungen der Gruppen WL_*, ANBIETER_* und zentrale *_URL-Ressourcen).
D.0.1.2 Er dient der einheitlichen Ersetzung von Tokens der Endkunden-Vorlagen-Syntax (Token-Bezeichnung in SCREAMING_SNAKE, z. B. Platzhalter WL_BRAND_NAME) in Endkunden-Dokumenten und In-App-/Web-Verlinkungen. Er enthält keine Preise und begründet keine abweichende Endkundenvertragsbeziehung.
D.0.2 Rechtstexte – Partner liefert Brand-Strings
D.0.2.1 Die endgültige Freigabe von Endkunden-Rechtstexten und Datenschutzerklärung erfolgt durch den Anbieter (§ 19.3.3 der AGB).
D.0.2.2 Der Partner liefert wahrheitsgemäße und aktuelle Brand-, Kontakt- und Namens-Strings (Felder der Gruppe WL_*) sowie Mitwirkung an korrekten Verlinkungen. Der Partner darf freigegebene Rechtstexte nicht eigenmächtig inhaltlich abändern.
D.0.2.3 Der Rechtstexte-Modus laut Partnervertrag (Template / Custom / Hybrid) und Features wie F-AGB-WI / F-AGB-CUSTOM regeln den Abstimmungsweg; die finale Freigabe bleibt beim Anbieter, soweit nicht individual abweichend und schriftlich vereinbart.
D.1 Zuordnungs-Tabelle – Brand, Kontakt, URLs
Die nachfolgende Tabelle ordnet gängige Endkunden-Platzhalter (Token-Bezeichnung ohne eckige Klammern; in Endkunden-Vorlagen typisch als Platzhalter TOKEN_NAME) auf Bedeutung, typische Quelle und Wert bzw. Beispiel zu. Partnerbezogene Beispiele sind unverbindlich und ersetzen keine Individualbefüllung laut Partnervertrag. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der folgenden Zuordnungs-Tabelle.
Token-Bezeichnung (Endkunden-Vorlage) · Bedeutung / Verwendung Endkunde · B2B-Quelle / Zuordnung · Wert / Beispiel
ANBIETER_NAME
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Juristischer Name des Endkundenvertragspartners / MoR
B2B-Quelle / Zuordnung: Stammdaten Anbieter
Wert / Beispiel: Wallet Infrastructure GmbH
ANBIETER_HANDELSNAME
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Handelsname Anbieter
B2B-Quelle / Zuordnung: Stammdaten Anbieter
Wert / Beispiel: Wallet Infrastructure
ANBIETER_ANSCHRIFT
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Anschrift Impressum / AGB
B2B-Quelle / Zuordnung: Stammdaten Anbieter
Wert / Beispiel: Weißenburg straße 27, 93055 Regensburg , Deutschlan d
ANBIETER_HRB
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Handelsregister
B2B-Quelle / Zuordnung: Stammdaten Anbieter
Wert / Beispiel: HRB 21895, AG Regensburg
ANBIETER_VERTRETER
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Vertretungsberechtigte
B2B-Quelle / Zuordnung: Stammdaten Anbieter
Wert / Beispiel: Luca Felix Offer; Dr. Matthias Georg Lindner
ANBIETER_KONTAKT_EMAIL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Zentrale WI-Kontaktmail (Vertrag, Beschwerde, Betrug, Auskunft)
B2B-Quelle / Zuordnung: Stammdaten Anbieter
Wert / Beispiel: kundenservi ce@thewall et.net
WL_PARTNER_NAME
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Juristischer Name des Whitelabelling-Partners (Rollen-/Brandinghinweis)
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partnername)
Wert / Beispiel: Partner
WL_BRAND_NAME
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Markenname des White-Label-Auftritts
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Brand / Markenname)
Wert / Beispiel: Brand/Mark enname
WL_APP_NAME
Bedeutung / Verwendung Endkunde: App-Name in App Store / Google Play
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld App-Name) / Store-Listing
Wert / Beispiel: App-Name
WL_BRAND_SLUG
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Technischer Subdomain-Slug
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Brand-Slug) / AGB-Anhang C
Wert / Beispiel: Brand-Slug
WL_SUPPORT_EMAIL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Operative Support-E-Mail im Auftrag des Anbieters
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-Supportkanal / Support-E-Mail)
Wert / Beispiel: Partner-Supportkan al
WL_SUPPORT_KANAL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Support-URL / Helpdesk / Chat / Telefon im Auftrag
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-Supportkanal)
Wert / Beispiel: Partner-Supportkan al
WL_SHOP_URL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: URL White-Label-Shop (Cards); MoR = Anbieter sichtbar
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag / typ. „https://“ + Brand-Slug + „.thewallet.net“
Wert / Beispiel: Instanz-Shop-URL
WL_PREISLISTE_URL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Endkunden-Preise / Versand
B2B-Quelle / Zuordnung: zentral WI oder Instanz-Spiegel
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag / zentral WI
WL_LIEFERGEBIET_URL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Liefergebiete / Beschränkungen
B2B-Quelle / Zuordnung: zentral WI oder Instanz-Spiegel
Wert / Beispiel: laut Partnervertr ag / zentral WI
WL_ZAHLARTEN_URL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Zahlungsarten Shop
B2B-Quelle / Zuordnung: zentral WI oder Instanz-Spiegel
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag / zentral WI
WL_WIDERRUFSFORMULAR _URL SUPPORTED_ASSETS_URL STATUS_URL DOCS_URL SECURITY_URL PRIVACY_URL THIRD_PARTY_SERVICES_U RL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Widerrufsbelehrung / Formular Unterstützte Chains / Assets Status- / Incident-Seite Docs / Kompatibilität Security / Anti-Phishing / Disclosure Datenschutzerklärung Endkunde Übersicht Drittservices
B2B-Quelle / Zuordnung: zentral WI (rechtlich sensibel) zentral WI zentral WI zentral WI zentral WI (+ optional WL-Spiegel) zentral WI (Verantwortliche r) zentral WI
Wert / Beispiel: zentral WI https://thew allet.net/sup ported-blockchains / https://thew allet.net/stat us/ https://thew allet.net/doc s/ https://thew allet.net/sec urity/ https://thew allet.net/priv acy-policy/ https://thew allet.net/thir d-party-services/
WL_PARTNER_ANSCHRIFT
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Anschrift Partner (B2B / ggf. Hinweis)
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-Anschrift)
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag
WL_PARTNER_HRB
Bedeutung / Verwendung Endkunde: HRB Partner
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-HRB)
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag
WL_PARTNER_VERTRETER
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Vertreter Partner
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-Vertreter)
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag
WL_PARTNER_USTID
Bedeutung / Verwendung Endkunde: USt-Id Partner
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-USt-Id)
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag
WL_PARTNER_EMAIL
Bedeutung / Verwendung Endkunde: Vertragskommunikation Partner↔WI
B2B-Quelle / Zuordnung: Partnervertrag (Feld Partner-E-Mail)
Wert / Beispiel: laut Partnervertrag
D.2 Rollenklärung in Endkundentexten
D.2.1 Anbieter vs. Partner
D.2.1.1 Endkunden-AGB und DSE müssen den Anbieter als Vertragspartner / Verantwortlichen (Standardmodell) ausweisen. Brand/Markenname (Platzhalter WL_BRAND_NAME) und App-Name (Platzhalter WL_APP_NAME) beschreiben den Auftritt, ersetzen aber nicht die juristische Partei.
D.2.1.2 Der Partnername (Platzhalter WL_PARTNER_NAME) darf für Branding-, Lizenz-oder Support-Rollenhinweise verwendet werden, ohne den Partner als Anbieter darzustellen – es sei denn, laut Partnervertrag (Feld Endkunden-Modell) ist ausdrücklich ein abweichendes Modell geregelt.
D.2.2 Datenschutzrollen
D.2.2.1 Standard: Der Anbieter ist Verantwortlicher für App- und Shop-Endkundendaten; der Partner handelt bei Support nur im Auftrag oder ist eigener Verantwortlicher allein für eigene Marketing-Listen (§ 19.3 der AGB.
D.2.2.2 Ein AVV wird nur Vertragsbestandteil, wenn das Rollenmodell Auftragsverarbeitung erfordert und die vertrauliche Partnervertrags-Anlage AVV per Checkbox einbezogen ist.
D.3 Mitwirkungspflichten des Partners
D.3.1 Der Partner liefert vollständige, richtige und aktuelle Angaben zu allen WL_*-Feldern, die für die Instanz benötigt werden, und aktualisiert sie bei Änderungen unverzüglich.
D.3.2 Der Partner unterlässt irreführende Zuordnungen.
D.3.3 Der Partner übernimmt keine inhaltliche Finalisierung von Rechtstexten gegen den Willen des Anbieters und veröffentlicht keine Entwürfe ohne Freigabe des Anbieters.
D.3.4 Verstöße gegen Endkunden-Informationspflichten oder falsche Rechtstexte können Freistellungs- und sonstige Rechtsfolgen nach den AGB auslösen; Mitwirkungspflichten des Partners bleiben auch bei und nach der Freigabe durch den Anbieter bestehen.
AGB-Anhang E – Support- / Anti-Phishing-Playbook (Mindeststandard)
Wallet Infrastructure GmbH („Anbieter“) gegenüber Whitelabelling-Partnern Fassung der einbezogenen AGB: 20. August 2026 · Abruf: https://thewallet.net/partner-agb/
Dieser Anhang ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Whitelabelling-Partner des Anbieters (nachfolgend „AGB“) gemäß § 4.4, § 6.2.1, § 10.2, § 10.4 und § 23 der AGB.
E.0 Zweck, Geltung und Abgrenzung
E.0.1 Zweck
E.0.1.1 Dieser Anhang legt den verbindlichen Mindeststandard für Endkunden-Support und Anti-Phishing-Verhalten fest, soweit der Partner Kundenservice erbringt oder Endkunden über Support-Kanäle des White-Label-Auftritts anspricht.
E.0.2 Wann der Partner Kundenservice schuldet
E.0.2.1 Ist Feature F-CS-WI nicht ausgewählt, ist der Partner verpflichtet, den Endkunden-Kundenservice zu übernehmen (F-CS-PARTNER als Default, § 5.8.9 der AGB, AGB-Anhang A).
E.0.2.2 Auch wenn F-CS-WI ausgewählt ist, gelten die Verbote dieses Anhangs (insbesondere Seed-/PIN-/Key-Verbot) für alle Partner-Mitarbeiter, Agenten und Kanäle, soweit der Partner Endkunden kontaktiert oder Materialien bereitstellt.
E.1 Verbote
E.1.1 Keine Geheimnisse anfordern
E.1.1.1 Anbieter, Partner und alle in ihrem Namen handelnden Personen fordern von Endkunden niemals Folgendes an:
E.1.1.1.1 Private Keys;
E.1.1.1.2 Seed Phrases / Wiederherstellungsphrasen;
E.1.1.1.3 PINs;
E.1.1.1.4 Access Codes / Einmalcodes zur Wallet-Freigabe;
E.1.1.1.5 vollständige Zahlungsdaten zur „Freischaltung“ oder „Entsperrung“ gegen Vorauszahlung an private Konten;
E.1.1.1.6 unkontrollierten Fernzugriff zur Preisgabe der vorstehenden Geheimnisse.
E.1.1.2 Dies gilt unabhängig vom Kanal (Telefon, E-Mail, Chat, Social Media, In-App, Video, Vor-Ort).
E.1.1.3 Verstöße sind wesentliche Pflichtverletzungen und können Freistellung (§ 16 der AGB), Sperrung und außerordentliche Kündigung (§ 13.4 der AGB) nach sich ziehen.
E.1.2 Keine Anleitung zu unsicheren Praktiken
E.1.2.1 Der Partner darf Endkunden nicht zu Seed-Sharing, zur Eingabe von Seeds auf Drittseiten, zu In-App-Phishing oder zu Fake-Support anleiten (§ 0.4.4 der AGB).
E.1.2.2 Der Partner darf Endkunden nicht empfehlen, Dritt-Hardware-Wallets im Cold-Kontext der Anbieter-Cards einzusetzen (§ 8.3 der AGB).
E.1.3 Keine absolut wirkenden Sicherheitsversprechen
E.1.3.1 In Support und Marketing sind absolut wirkende Sicherheitsversprechen untersagt (§
6.3.3, § 17.12 der AGB; AGB-Anhang B).
E.2 Offizielle Kanäle und Kennzeichnung „im Auftrag“
E.2.1 Offizielle Anbieter-Kanäle
E.2.1.1 Die vertragliche und Sicherheits-Eskalations-E-Mail-Adresse des Anbieters ist: kundenservice@thewallet.net. Diese ist in entsprechenden Umständen zu verwenden.
E.2.1.2 Weitere vom Anbieter benannte Kanäle können, sofern bereitgestellt, unter https://thewallet.net/security/ oder in Partner-Mitteilungen veröffentlicht werden. Nicht durch den Anbieter gelistete Kanäle gelten als nicht offiziell.
E.2.2 Partner-Kanäle
E.2.2.1 Partner-Kanäle (bspw. E-Mail / URL / Helpdesk / Chat / Telefon, soweit im Partnervertrag oder operativ freigegeben) dürfen Endkunden gegenüber nur genutzt werden, wenn klar gekennzeichnet ist, dass der Support im Auftrag des Anbieters (Wallet Infrastructure GmbH) bzw. für die Instanz (Brand/Markenname) erfolgt.
E.2.2.2 Empfohlene Kennzeichnung (Mindestinhalt, sinngemäß): „Support für Brand/Markenname / App-Name – im Auftrag der Wallet Infrastructure GmbH.“
E.2.2.3 Die B2B-Kommunikation zwischen Partner und Anbieter und Endkunden-Supportkanäle sind organisatorisch zu trennen (§ 10.2 der AGB).
E.2.3 Verbot der Imitation
E.2.3.1 Der Partner darf offizielle Kanäle des Anbieters nicht imitieren (Domain-Spoofing, Lookalike-Adressen, gefälschte Absender, irreführende Signaturen).
E.2.3.2 Der Partner wirkt darauf hin, dass eigene Agenten, Freelancer und Subunternehmer ebenfalls keine Imitation betreiben und nur freigegebene Kanäle nutzen.
E.3 Verifikation und Support-Codes (soweit Feature live – as is)
E.3.1 Nutzung vorhandener Verfahren
E.3.1.1 Soweit Dual Support-/Customer-IDs oder zeitlich invalidierende Support-Codes freigeschaltet sind (F-WALLET-SECURITY-SUPPORT-IDS bzw. Bestandteil von F-WALLET-SECURITY-EXT, AGB-Anhang B), nutzt der Partner diese Verfahren nach den jeweils aktuellen operativen Vorgaben des Anbieters.
E.4 Meldepflichten
E.4.1 Sicherheitsvorfälle und Verdacht
E.4.1.1 Der Partner meldet dem Anbieter unverzüglich an kundenservice@thewallet.net insbesondere:
E.4.1.1.1 Sicherheitsvorfälle mit Bezug zur Instanz, App, Cards oder Support-Kanälen;
E.4.1.1.2 begründeten Verdacht auf Phishing, Impersonation oder Missbrauch offizieller Marken;
E.4.1.1.3 Abfluss oder Kompromittierung von Admin-Zugängen, API-Keys oder Store-Credentials;
E.4.1.1.4 Fälle, in denen Endkunden zur Preisgabe von Seeds/PINs aufgefordert wurden (durch Dritte oder – falls geschehen – durch eigene Agenten).
E.4.1.2 Die Meldung soll soweit bekannt zumindest enthalten: Zeitpunkt, Kanal, betroffene Brand/Instanz, Kurzbeschreibung, bereits ergriffene Maßnahmen, Kontaktdaten für Rückfragen.
E.4.2 Kooperation
E.4.2.1 Der Partner wirkt an Aufklärung, Forensik im zumutbaren Rahmen und an Endkundenkommunikation nach Abstimmung mit dem Anbieter mit (§ 6.3, § 12 der AGB).
E.5 Impersonation-Abwehr
E.5.1 Erkennung und Reaktion
E.5.1.1 Der Partner schult Agenten darauf, typische Impersonation-Muster zu erkennen (Dringlichkeit, Drohung mit Kontosperrung, Aufforderung zu Seed/PIN, Zahlungsaufforderung zur „Freischaltung“, Lookalike-Domains, ungefragte Direktnachrichten).
E.5.1.2 Bei Verdacht stoppt der Partner den Vorgang, warnt den Endkunden, nennt die offiziellen Kanäle und meldet den Vorfall an den Anbieter (E.4).
E.6 Schulung (Mindestinhalt)
E.6.1 Pflichtschulung First-Level
E.6.1.1 Der Partner stellt sicher, dass First-Level-Support und alle endkundenkontaktierenden Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Abständen geschult werden zu:
1. Verbot der Anforderung von Seed / PIN / Private Key / Access-Code (E.1);
2. offizielle Kanäle und Kennzeichnung „im Auftrag“ (E.2);
3. Support-Code-/Customer-ID-Verfahren, soweit live (E.3);
4. Meldepflichten (E.4);
5. Impersonation-Muster (E.5);
6. Verbot absolut wirkender Sicherheitsversprechen;
7. Transaktionsverifikation / Clear-Signing-Grenzen nach § 8.6 der AGB.
E.6.1.2 Der Partner hält auf Anfrage des Anbieters in Textform fest, dass die Schulung durchgeführt wurde (Datum, Teilnehmerkreis – ohne unnötige personenbezogene Details).
E.7 Playbook-Mindestinhalt (operativ)
Der Partner unterhält ein internes Support-Playbook (auch in Kurzform), das mindestens die folgenden Punkte abdeckt. Das Playbook ist dem Anbieter auf Anfrage in geschwärzter oder zusammengefasster Form vorzulegen, soweit zumutbar.
E.7.1 Pflichtbestandteile
E.7.1.1 Rollen: Das Playbook benennt, wer First-Level, Eskalation und Security-Kontakt ist, und sieht die Eskalation an kundenservice@thewallet.net vor.
E.7.1.2 Kanalliste: Das Playbook enthält die freigegebenen Endkunden-Kanäle einschließlich Kennzeichnung „im Auftrag“ und das Verbot sonstiger Kanäle.
E.7.1.3 Skript Seed-Verbot: Das Playbook enthält eine Standardantwort, wenn Endkunden (oder angebliche Agenten) nach Seed/PIN fragen oder wenn Endkunden Seeds anbieten.
E.7.1.4 Verifikationsschritt: Das Playbook legt fest, wann und wie Support-Codes / Customer-IDs genutzt werden (soweit live).
E.7.1.5 Phishing-Verdacht: Das Playbook enthält Stopp-Regel, Warnhinweise, Meldeweg und das Verbot der Weiterbearbeitung ohne Klärung.
E.7.1.6 Drittservices: Das Playbook sieht den Rückverweis vor, wenn nur ein Drittanbieter unterstützen kann (§ 10.3 der AGB).
E.7.1.7 Beschwerden: Das Playbook regelt das Behandeln von Endkundenbeschwerden nach Support-Modell und von B2B-Beschwerden des Partners an den Anbieter.
E.7.1.8 Cards / Lost-Stolen: Das Playbook verweist auf App-Flows und as-is-Grenzen (AGB-Anhang B) und enthält keine Erfolgszusage.
E.7.1.9 Dokumentation: Das Playbook sieht eine kurze Ticket-Notiz zu Security-relevanten Fällen sowie Aufbewahrung nach internen Richtlinien und Datenschutz vor.
E.7.1.10 Subunternehmer: Das Playbook verpflichtet Agenturen und Freelancer auf denselben Mindeststandard.
E.8 Folgen von Verstößen
E.8.1 Verstöße gegen diesen Anhang – insbesondere gegen E.1 – sind wesentliche Pflichtverletzungen im Sinne von § 13.4 der AGB.
